Achtung Selbstanzeige: Verstreichen der Erklärungsfrist für Jahressteuererklärungen 2019 zum 31.08.2021
Die verspätete Abgabe von Steuererklärungen nach Ablauf der Erklärungsfrist zum 31.08.2021 für die Steuerarten Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerjahreserklärung begründet weitreichende Folgen
Am 31.08.2021 lief die von der Bundesregierung für die Abgabe der Jahres-Steuererklärungen 2019 gewährte Fristverlängerung ab. Ecovis hatte zu der Fristverlängerung und den damit verbundenen steuerlichen Erleichterungen berichtet (Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung bringt kaum Entlastung (ecovis.com)).
Die Fristverlängerung betraf die Abgabe aller Jahressteuererklärungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer und nur die Fälle, in denen Steuerpflichtige bei der Abgabe der Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind.
Verlängerung der Abgabefristen nur im Einzelfall möglich
Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden. Dieser Antrag ist zu begründen, wobei vorzutragen ist, dass der Steuerpflichtige und/oder sein Vertreter ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
Wir wissen aus verschiedenen Berichterstattungen, dass die Finanzbehörden Anträge auf individuelle Fristverlängerungen weitläufig ablehnen.
Steuerliche und strafrechtliche Folgen…
Sollten die Abgabefristen ohne individueller Fristverlängerung und ohne Abgabe der erforderlichen Erklärungen verstrichen sein, kann das weitreichende Folgen haben.
Bei verspäteter Erklärungsabgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen.
Darüber hinaus befindet sich der Steuerpflichtige bei verschuldetem Verstreichenlassen der Erklärungsfrist formal im Bereich der versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen der rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung (Aus unserer Praxis – Ecovis Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht).
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit diese Rechtslage, wonach der Steuerpflichtige bereits durch Überschreiten der Erklärungsfrist für einen Veranlagungszeitraum eine versuchte Steuerhinterziehung, im Falle der Umsatzsteuerjahreserklärung auch bereits eine vollendete Steuerhinterziehung begangen hat, bestätigt (siehe BGH, Beschluss vom 10.08.2017 – 1 StR 573/16).
Bei der späteren Abgabe der Steuererklärung 2019 ist zu berücksichtigen, dass es sich damit ebenfalls formal um eine steuerliche Selbstanzeige handelt, mit der Folge, dass die Voraussetzungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Nacherklärung – auch bezogen auf den Berichtigungszeitraum von nunmehr bis zu 15 Jahren in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung – zu beachten sind.
Auch können zudem Hinterziehungszinsen nach § 235 AO – unbeachtet der vor Kurzem ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht Archive – Ecovis Deutschland) zur Zinshöhe bei Vollverzinsung nach § 233a AO – erhoben werden, da die BVerfG-Entscheidung die Zinshöhe bei Hinterziehungszinsen ausdrücklich ausgenommen hatte und damit Hinterziehungszinsen weiterhin mit 0,5 % pro Monat erhoben werden können.
Ebenso wie ggfs. Zuschläge nach § 398a AO.
Bei Fragen oder Unterstützung zum Vorgehen mit verspäteten Erklärungsabgaben 2019 wenden Sie sich gerne an die benannten Autoren (Selbstanzeige – Ecovis Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht).
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
E-Mail
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
E-Mail
Hon.-Prof. Dr. Steffen Lask (Gastautor)
Rechtsanwalt in Berlin
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Sportrecht
Tel.: +49 30-31 000 88
E-Mail