Strafrechtliche Haftungsrisiken bei Strohmannverhältnissen

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Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Person, die ein Unternehmen nur pro forma leitet und in der Realität nur einen schwachen oder gar keinen Einfluss im Unternehmen ausübt (sog. Strohmann-Geschäftsführer), ist bereits des Öfteren Gegenstand von Gerichtsentscheidungen geworden. Dabei ist regelmäßig die Frage, wie der Strohmann-Geschäftsführer und der Hintermann im Verhältnis zueinander haften, von Bedeutung.

Während früher von einer verminderten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers bzw. gar von einem Ausschluss seiner Haftung ausgegangen worden ist, vertritt der BGH mittlerweile zu dieser Frage eine andere Ansicht und stellt sich klar gegen ein Entfallen der Strafbarkeit für den – nach innen machtlosen – Strohmann. Demnach hat der Strohmann als formal bestellter Geschäftsführer bereits von Gesetzes wegen alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten und ist damit auch einer entsprechenden Haftung ausgesetzt. Auch § 14 Abs. 1 Nr.1 StGB knüpft an die Verantwortlichkeit an, die aus der Organstellung resultiert und nicht an das dienstvertragliche Verhältnis.

Vereinbarter Haftungsausschluss in der Regel unwirksam

Oftmals wird der Strohmann jedoch nicht über die strafrechtlichen Risiken dieser Position aufgeklärt. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Hintermann verspricht, dass er allein alle Risiken aus der Geschäftsführung trage und der Strohmann keiner Haftung ausgesetzt sei. Dies ist in der Realität nicht der Fall, insbesondere dann nicht, wenn Vereinbarungen dieser Art nicht schriftlich dokumentiert werden und sich dadurch Beweisschwierigkeiten ergeben.

Etwaige Vereinbarungen mit dem Hintermann können allenfalls Ansprüche des Strohmann-Geschäftsführers gegenüber dem Hintermann begründen, schützen aber in der Regel nicht vor einer strafrechtlichen Haftung. Ebenso verhält es sich mit Erklärungen des Strohmann-Geschäftsführers: macht dieser geltend, dass er selbst nicht die Unternehmensgeschäfte geführt habe, kann dies allein nicht die Haftung entfallen lassen.

Niederlegung des Geschäftsführeramtes verhindert Haftung

Ein möglicher Ausweg aus der Haftung kann die Niederlegung des Geschäftsführeramtes darstellen. Dieser Vorgang sollte bereits aus Beweisgründen dokumentiert und im Handelsregister eingetragen werden. Zudem steht dem Strohmann der Weg zu den Gerichten frei, um sich selbst zu entlasten. Bleibt der Strohmann untätig, trifft ihn eine Garantenpflicht nach § 13 StGB und eine dementsprechende Haftung.

Meist mildere Strafe für Strohmann zu erwarten

Trotz desselben Haftungsrisikos für den Strohmann-Geschäftsführer und den Hintermann ist davon auszugehen, dass die Strafe des Strohmanns in der Regel milder ausfallen wird, da der Strohmann in den meisten Fällen hinsichtlich Maß und Umfang seiner Tätigkeit hinter dem Hintermann zurückbleibt. Zudem hat der Strohmann oftmals auch ein geringeres Interesse am Taterfolg. Hier ist eine gute strafrechtliche Beratung und Verteidigung unerlässlich, um eine Strafmilderung zu erreichen.

Zu beachten ist auch, dass Strohmann-Konstellationen im Transparenzregister offengelegt werden. Um diese weitreichenden Folgen zu vermeiden, bietet es sich an, einen unserer Berater und Beraterinnen bei ECOVIS bezüglich einer Beurteilung der Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Strohmann-Geschäften zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne!

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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