Aktuelle Themen
Aktuelles aus Steuern und Recht
Beschleunigungspaket für Erneuerbare Energien und Industrie beschlossen
03.07.2024Am 6. Juni 2024 hat der Bundestag ein neues Gesetz verabschiedet, das den Klimaschutz im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) integriert und die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Industrieanlagen beschleunigt. Dieses Paket soll den Ausbau der Windenergie an Land und die Transformation der Industrie unterstützen.
Warum ESG für den Mittelstand immer wichtiger wird
03.07.2024Mit wachsender öffentlicher Aufmerksamkeit für Nachhaltigkeit gewinnt die Abkürzung ESG – Environmental, Social, Governance – auch für mittelständische Unternehmen an Bedeutung. ESG-Kriterien sind entscheidend für nachhaltiges Wirtschaften und haben sich als Standard für nachhaltige Anlagen etabliert. Nachfolgend erläutern wir, was ESG bedeutet, wie mittelständische Unternehmen davon profitieren können und welche Herausforderungen es zu meistern gilt.
Kinder in der Steuererklärung: Was sich absetzen lässt
02.07.2024Kinder können sich auf die Steuer mindernd auswirken. Dafür hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten geschaffen. Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske in Würzburg erklärt, welche Ausgaben und Freibeträge sich in der Steuererklärung ansetzen lassen und wie Unternehmen zusätzlich Steuern sparen können.
Wann lassen sich Kind steuerlich berücksichtigen?
Leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Pflegekindern, die in dem Haushalt des Steuerpflichtigen für mindestens zwei Jahre leben, haben eine Auswirkung auf die Steuer bis zum Alter von 18 Jahren. Stiefkinder bleiben unberücksichtigt.
Kinder, die das 21. Lebensjahr
- noch nicht vollendet haben,
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und
- in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind
lassen sich ebenfalls berücksichtigen.
Steuerpflichtige können volljährige Kinder unter 25 Jahren berücksichtigen, wenn sie
- eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
- ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten.
Kinder über 18 Jahren, die aufgrund einer Behinderung sich nicht selbst versorgen können, werden dauerhaft berücksichtigt, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Welche Begünstigungen/Freibeträge gibt es?
Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf | |
Pro Elternteil gewährt der Gesetzgeber einen Kinderfreibetrag und einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge werden monatlich gekürzt, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Kindergeld wird mit der Steuerersparnis beider Freibeträge verrechnet. Diese zwei Freibeträge wirken sich daher meist nur bei höherem Einkommen steuerlich aus. |
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | |
Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind zum Haushalt gehört und es in der Wohnung gemeldet ist. Es darf keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten stattfinden und im Haushalt darf keine andere volljährige Person gemeldet sein, außer steuerlich zu berücksichtigenden Kindern. |
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Freibetrag für die Berufsausbildung für Kinder | |
Dies gilt für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet. Für Kinder unter 18 Jahre wird der Freibetrag nicht gewährt. |
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Behindertenfreibetrag für Kinder | |
Dieser Freibetrag kann auf die Eltern übergeben werden. |
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Welche Kosten lassen sich steuermindernd absetzen?
Kinderbetreuungskosten | |
Gebühren für Kindergarten, Kinderhort und -krippe, für Babysitter, Kindermädchen, Au-pair oder eine Tagesmutter, für Internate, Ferienbetreuung und Ganztagspflegestellen sowie für Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson
Nicht absetzbar sind: Unterricht, Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten (Musikunterricht), Mitgliedschaften in Vereinen, Aufwendungen für Verpflegung, Sport, Freizeit und Nachhilfe |
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Professionelle Hilfe im Haushalt | |
Dazu zählen beispielsweise eine Haushaltshilfe nach Geburt, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird, Babysitter |
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Schulgeld | |
Nicht absetzbar sind: Nachhilfe, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse, Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung |
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Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder | |
Absetzbar sind Beiträge für kindergeldberechtigte und unterhaltsberechtigte Kinder, soweit diese von den Eltern bezahlt wurden | |
Unterhaltsleistungen | |
Miete, finanzielle Unterstützung, Krankenversicherungsbeiträge, Aufwendungen für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes Voraussetzung: es darf kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen |
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Zu beachten ist, dass sich die Studiengebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes nicht abziehen lassen.
Tipp für Unternehmerinnen und Unternehmen
„Unternehmen können zusätzlich auch Einnahmen auf ihre Kinder verlagern und damit Steuern sparen. Welche Möglichkeiten bestehen, sollten die Steuerpflichtigen individuell mit ihrem Steuerberater klären“, sagt Steuerberaterin Michaela Jeske.
Elektronische Kassen anmelden: Vordrucke endlich ab 1. Januar 2025 vorhanden
01.07.2024Der Start des elektronischen Meldesystems für elektronische Kassen wurde schon mehrfach verschoben – die Vordrucke dafür fehlten. Jetzt sind diese endlich da. Unternehmen können daher ab 1. Januar 2025 ihre Kassen melden, die Übergangsfrist läuft bis zum 31. Juli 2025. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberaterin Anne Thätner in Ribnitz-Damgarten.
Eigentlich müssen Unternehmen seit Januar 2020 ihre neuen elektronischen Registrierkassen ihrem zuständigen Finanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck melden – innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des jeweiligen elektronischen Aufzeichnungssystems (Paragraph 146a Abs. 4 AO). Bisher gibt es jedoch keinen Vordruck. Zwischenzeitlich hieß es aus dem Bundesfinanzministerium, dass ab September 2023 die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Leider wurde auch diese Frist nicht eingehalten. Nun ist die Unklarheit beseitigt.
Aus den beiden Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. August 2020 und 6. November 2019 ergibt sich, dass Betriebe ihre Kassen weder an- noch abmelden müssen, solange es keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gibt. Nun hat das Ministerium endlich einen Zeitpunkt genannt, zu dem Betriebe erstmalig ihre Daten übermitteln können. Start ist der 1. Januar 2025, bis zum 31. Juli 2025 sind dann alle Kassen an das Finanzamt zu übermitteln. Dann endet auch die Übergangsfrist.
Was ab August 2025 gilt
Nach dem Ende der Übergangsfrist gilt eine einmonatige Frist zur Meldung ab Inbetriebnahme der elektronischen Kasse. Wichtig zu wissen: Auch eine Außerbetriebnahme ist dem Finanzamt zu melden.
Sinnvoll wäre es, die Frist zu nutzen und die notwendigen Daten zu sammeln. „Dann lässt sich strukturiert die Meldungen vornehmen. Selbstverständlich übernimmt Ihr Steuerberater diese Meldung für Sie, wenn die entsprechenden Daten vorliegen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anne Thätner.
Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Folgende Daten müssen Unternehmen zur Meldung bereitstellen:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
„Das Thema Kasse ist aktuell Top-Thema bei bargeldintensiven Betrieben“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anne Thätner in Ribnitz-Damgarten, „wir raten den Betrieben dringend, dieses Dauer-Thema ernst zu nehmen, da die Betriebsprüfer schon bei Formfehlern zuschätzen.“
Vermietung an Angehörige: Wie Vermietende die Steuervorteile richtig nutzen
01.07.2024Wer hat, der gibt – das gilt angesichts steigender Mietpreise vor allem in Familien mit Immobilienbesitz. Wer an Bruder, Ehepartner oder Kinder vermietet, verlangt häufig nicht den vollen Mietpreis und kann eventuelle Verluste steuerlich geltend machen. Welche Grenzen es gibt und was für Nebenkosten gilt, erklärt Ecovis-Steuerberater Robin Große in Ahlbeck.
Was lässt sich bei der Vermietung von Wohnungen steuerlich geltend machen?
Wer Wohnungen vermietet, kann die vollen Werbungskosten geltend machen. Vermieterinnen und Vermieter können also die Kosten der Vermietung, etwa Abschreibung der Anschaffungskosten, Reparatur- und Reinigungskosten oder auch Kreditzinsen, von den Einnahmen aus der Vermietung abziehen und so ihren Gewinn verringern. Darüber hinaus können sie gegebenenfalls auch Verluste steuermindern geltend machen.
Was ist bei einer verbilligten Miete zu beachten?
Um Steuervorteile nicht zu gefährden, sind jedoch bestimmte Grenzen zu beachten. „Die Höhe der Miete darf also nicht zu gering ausfallen“, erläutert Robin Große, Steuerberater bei Ecovis in Ahlbeck, „und zwar unabhängig davon, ob an Angehörige oder andere Personen vermietet wird.“ Ebenfalls wichtig: Die Miete ist tatsächlich zu zahlen. Sonst erkennt das Finanzamt das Mietverhältnis insgesamt nicht an.
Welche Grenzen gelten?
Der volle Werbungskostenabzug ist nur erlaubt, wenn Vermieter die Entgeltlichkeitsgrenze einhalten. Diese Grenze liegt bei 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der Vergleichsmiete, so muss der Vermietende darlegen, dass sich mit der Vermietung über einen langen Zeitraum insgesamt ein Überschuss erzielen lässt. „Sonst zweifelt das Finanzamt an der Gewinnerzielungsabsicht und lässt den Abzug nicht zu“, sagt Große. Mithilfe einer Totalüberschussprognose kann der Vermietende das dokumentieren. Bei einem Mietpreis von unter 50 Prozent der Vergleichsmiete sind die Werbungskosten nur noch anteilig zum Abzug zugelassen.
Wie lässt sich die Vergleichsmiete berechnen?
Ob Vermietende die ortsübliche Miete berechnen oder das Finanzamt: Grundsätzlich gilt immer der örtliche Mietspiegel als Referenz, bei Rahmenwerten der untere Wert. „Schwieriger wird es bei kleineren Gemeinden, für die kein Mietspiegel vorliegt“, sagt Robin Große. Dann dürfen Vermieter Mietwert-Rechner aus dem Internet zurate ziehen. Liegen auch diese nicht vor, helfen Internetrecherchen bei der Ermittlung von Quadratmeterpreisen für in der Nähe gelegene Immobilien. Diese Werte lassen sich je nach Ausstattungsmerkmalen wie Garten oder Balkon anpassen. Robin Große weist darauf hin, dass die Mieten für mindestens drei vergleichbare Wohnungen zugrunde gelegt werden müssen: „Eine einzelne fremdvermietete Wohnung im gleichen Haus reicht als Maßstab nicht aus.“ Zu guter Letzt kann auch ein Sachverständigengutachten helfen, um die ortsübliche Kaltmiete zu berechnen.
Welche Bedeutung haben die Nebenkosten?
Wer die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet, kann zudem die umlagefähigen Nebenkosten berücksichtigen. „Das ist besonders in strukturschwachen Gegenden mit geringen Kaltmieten besonders relevant“, erläutert Große. Zu diesen Nebenkosten zählen: die Grundsteuer, die Kosten für Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach‑ und Haftpflichtversicherung und Hauswart. „In die Vergleichsberechnung lassen sich alle umlagefähigen Kosten einbeziehen, die tatsächlich gezahlt worden sind – egal, ob der Vermietende oder der Mietende diese Kosten trägt“, so Ecovis-Steuerberater Große. Nicht berücksichtigen lassen sich Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Prüfen Sie, welche Grenzen Sie bei einer verbilligten Miete beachten müssen.
- Dokumentieren Sie die durchgeführten Berechnungen sorgfältig.
- Sie wollen eine Totalüberschussprognose erstellen? Dann sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.
Grundsteuerreform: Finanzgericht Baden-Württemberg erklärt Neuerungen als verfassungsgemäß
28.06.2024Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform beschäftigten. In zwei Urteilen vom 11. Juni 2024 stuften die Richter das Bodenwertmodell nun als verfassungsgemäß ein – und wiesen die beiden anhängigen Klagen ab: Das Bundesland darf die Grundsteuer nur nach der Grundstücksfläche und den Bodenrichtwerten festlegen. Welches Gebäude darauf steht, spielt aufgrund des erlaubten Gestaltungsspielraums keine Rolle.
Altes Grundsteuermodell war verfassungswidrig
Zum 1. Januar 2022 mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Immobilien neu bewerten lassen, weil die alte Grundsteuer vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde. Daraufhin entwickelten der Bund und die Länder neue Grundsteuermodelle. Baden-Württemberg entschied sich dabei für ein eigenes Modell. Für die Berechnung des Grundsteuerwerts ist allein die Größe und der Bodenrichtwert des Grundstücks entscheidend. Den Bodenrichtwert ermitteln die örtlichen Gutachterausschüsse und lässt sich nur schwer widerlegen.
Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind durch Anwendung einer niedrigeren Steuermesszahl gegenüber Gewerbegrundstücken steuerlich begünstigt. Dennoch befürchten viele Grundstücksbesitzer durch diese Bewertungsgrundlage eine deutlich höhere Grundsteuerlast, da hier die Größe und Beschaffenheit des aufstehenden Gebäudes völlig außer Betracht bleiben.
„In der Praxis bedeutet das, dass die Grundsteuer für den Eigentümer einer Villa, für ein großes Mietshaus oder für ein Tiny House bei gleicher Grundstücksfläche gleich hoch ausfällt. Große Hausgartengrundstücke, die oft nicht bebaut werden dürfen, unterliegen wohl künftig einer unverhältnismäßig hohen Grundsteuerlast“, erklärt Steuerberaterin Christine Hübner in Stuttgart.
Hebesätze noch nicht festgelegt
Noch lässt sich die endgültige Grundsteuerlast nicht ermitteln, denn die Kommunen müssen die Hebesätze erst noch festlegen. Das muss noch im Jahr 2024 erfolgen, da die Grundsteuer erstmals für das Jahr 2025 neu berechnet werden soll. Die Landeshauptstadt Stuttgart will beispielsweise die bisherigen Hebesätze senken. Durch die neue Grundsteuer will die Landeshauptstadt insgesamt nicht mehr Geld einnehmen. Allerdings wird eine Verschiebung der Grundsteuerbelastung innerhalb einer Kommune erwartet – weg vom Mehrgeschossbau und von reinen Gewerbeimmobilien, hin zu den Ein- und Zweifamilienhäusern.
Was Grundstücksbesitzer jetzt tun sollten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Revision beim BFH zugelassen. Noch ist nicht klar, ob die Kläger in die nächste Instanz gehen. Es wird aber davon ausgegangen, dass die beiden Urteile vom 11. Juni 2024 (8 K 2368/22 und 8 K 1582/23) dem BFH vorgelegt werden.
„Bleiben Sie informiert und handeln Sie frühzeitig, sollten Sie von den aktuellen Urteilen betroffen sein. Bei der Umsetzung stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung“, sagt Expertin Christine Hübner.
Kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes: Inhalt von Gutachten jetzt klarer
24.06.2024Erwirbt eine Person eine Immobilie in der Hoffnung durch Vermietung damit Gewinne zu erzielen, stellt sich oftmals die Frage, wie der Überschuss dieser Immobilie zu ermitteln ist. Eine häufige Frage ist, wie sich die Abschreibung der Immobilie diesbezüglich auswirkt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung getroffen. Diese erklärt Ecovis-Steuerberater Manuel Bauer in Hof.
Bisher galt, dass die gesetzlich fingierten Abschreibungszeiträume von
- 50 Jahren (Baujahr der Wohngebäude von 1. Januar 1925 bis 31. Dezember 2022),
- 40 Jahren (Baujahr bis 31. Dezember 1925) oder
- 33 Jahren (Immobilien im Betriebsvermögen oder Baujahr nach 1. Januar 2022)
unveränderlich sind. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn bei einem älteren Gebäude eine schnellere Abnutzung erkennbar ist.
Was der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut im Jahr 2024 entschieden, dass es für den Steuerpflichtigen durchaus möglich ist, eine kürzere Nutzungsdauer zu erhalten. Dafür ist aber ein Sachverständigengutachten notwendig, also ein Verkehrswertgutachten oder bautechnisches Gutachten. Wie dieses Gutachten auszusehen hat, hat nun der BFH in seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23) konkretisiert, weil bereits 2021 über eine Öffnung der Nutzungsdauer entschieden wurde. Leider war damals nicht klar wie komplex so ein Gutachten wird, weil durch den BFH nur auf die Wahlfreiheit des Gutachters verwiesen wurde. Die Konsequenz war, dass viele Steuerberater mit einem bloßen Verweis auf das Alter eines Gebäudes eine kürzere Abschreibung durchsetzen wollten. Ganz so einfach ist es laut den Richtern nun auch nicht. Zudem wurde zwischen den beiden Urteilen auch das Gesetz nachgeschärft. Und: Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 eine sehr einschränkende Auslegung für sämtliche Finanzbeamten zur Pflicht gemacht. Auch diese Vorgehensweise hat der BFH nun gerügt. „Für Gutachter herrscht jetzt eine gewisse Klarheit wie Gutachten auszusehen haben, von der Sie profitieren können“, sagt Steuerberater Manuel Bauer.
„Wichtig zu wissen ist, dass ein Gutachten nicht in jedem Fall auch tatsächlich zu einem besseren Ergebnis führt, weil sie auch mit Kosten verbunden sind. Betroffene sollten sich mit ihrem Steuerberater unterhalten, um die komplexe Sachlage abzuklären“, rät Bauer
Investitionsabzugsbetrag: Uneinigkeit bei der Ermittlung der Gewinngrenze
24.06.2024Für die Gewinngrenze des Investitionsabzugsbetrags ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn maßgeblich. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden – und damit anders, als etwa das Finanzgericht Niedersachsen.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein steuerliches Instrument zur Förderung von Investitionen. Durch die Möglichkeit, einen bestimmten Teil der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewinnmindernd abzuziehen, will der Gesetzgeber die Investitionstätigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen ankurbeln. Um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das investierende Unternehmen muss
- gewerblich, freiberuflich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sein und
- eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschussrechnung vornehmen.
Zudem darf der Investitionsabzugsbetrag maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.
Der Vorteil des Investitionsabzugsbetrags liegt darin, dass er den Gewinn des Unternehmens mindert. Dadurch kann es Steuern sparen. Allerdings muss der Betrieb die investierten Beträge innerhalb von drei Jahren für die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts verwenden, nachdem der Investitionsabzugsbetrag gewährt wurde. Andernfalls sind die Steuervorteile zurückzuzahlen.
Uneinigkeit bei der Ermittlung der Gewinngrenze
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen geändert. Für alle Gewinneinkunftsarten gilt jetzt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Im Gesetz ist jedoch nicht geregelt, ob der Gewinn um nicht abziehbare Betriebsausgaben zu erhöhen oder um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen (=sowohl Einnahmen als auch Einlagen) mindern ist. Das bedeutet: Es ist offen, ob der steuerliche Gewinn für die Bestimmung der Gewinngrenze ausschlaggebend sein soll oder der Steuerbilanzgewinn. Dann sind keine außerbilanziellen Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind im Paragraph 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und dürfen den Gewinn nicht mindern.
Literatur und Finanzverwaltung vertreten unterschiedliche Auffassungen, wie der entscheidungserhebliche Gewinn zu ermitteln ist. Die Finanzverwaltung verlangt, außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen zu berücksichtigen. Die mehrheitliche Fachliteratur vertritt hingegen die Ansicht, dass allein auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen ist.
Mit dem Urteil vom 9. Mai 2023 folgt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen der Auffassung der Finanzverwaltung (2 K 202/22). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen sieht den Steuerbilanzgewinn als maßgeblich an (Urteil vom 2. Mai 2023, 10 K 1873/22). Gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Nun muss der BFH in diesem Fall eine finale Entscheidung treffen (X R 16/23).
Was investitionswillige Unternehmen beachten müssen
Es bleibt abzuwarten, was der BFH entscheiden wird. Grundsätzlich wäre es für Unternehmen günstiger, wenn der Steuerbilanzgewinn maßgeblich für die Gewinngrenze wird und nicht der steuerliche Gewinn. Der Steuerbilanzgewinn ist in der Regel niedriger als der steuerliche Gewinn. Je niedriger der Gewinn, desto eher lässt sich die Gewinngrenze von 200.000 Euro einhalten. „Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollten Betroffene vergleichbare Sachverhalte offenhalten“, rät Ecovis-Steuerberater Julius Behr in Marktheidenfeld.
Kalte Progression: Finanzminister will den Grundfreibetrag erneut anheben
21.06.2024Durch das Inflationsausgleichsgesetz wurde der Grundfreibetrag bereits ab 2024 erhöht und die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs zugunsten der Steuerzahler angehoben. Nunmehr plant der Finanzminister eine erneute Anhebung – rückwirkend für 2024 um zusätzlich 180 Euro sowie Erhöhungen für 2025 und 2026. Ecovis-Steuerberaterin Eva Koller in Passau.
Für den Veranlagungszeitraum ab 2024 sieht die Tarifvorschrift fünf Tarifzonen vor (Paragraph 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Die erste Zone ist ausgestaltet als Grundfreibetrag. Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Die Zonen zwei und drei sind linear-progressiv ausgestaltet. Sie werden auch als untere oder obere Progressionszone bezeichnet. Die vierte und die fünfte Tarifzone sind als Proportionalzonen ausgestaltet. Die obere Proportionalzone gilt dabei als „Reichensteuer“.
Mit der progressiven Gestaltung des Steuertarifs setzt der Gesetzgeber die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen um. Im Sinne der Gerechtigkeit soll der wirtschaftlich leistungsfähigere Steuerpflichtige einen höheren Prozentsatz seines Einkommens an den Staat zahlen.
Der Steuersatz reicht von 14 Prozent (Eingangssteuersatz der zweiten Tarifzone) bis 45 Prozent (Spitzensteuersatz).
Kalte Progression
Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine schleichende Steuererhöhung, wenn die Inflation eine Gehaltserhöhung komplett auffrisst, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Das heißt: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat der Steuerzahler weniger Geld in der Tasche. Um diesen Effekt zu verhindern, müsste der Gesetzgeber jedes Jahr den Grundfreibetrag und die Eckwerte des Steuertarifs um die Inflationsrate anheben.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wurde durch eine Tarifanpassung für die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 der gestiegenen Inflation Rechnung getragen. Der Grundfreibetrag ist dabei für das Jahr 2024 auf 11.604 Euro gestiegen. Das bedeutet, dass bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu einer Höhe von 11.604 Euro keine Einkommensteuer anfällt.
Grundfreibetrag | 2022 | 2023 | 2024 (Stand Juni 2024 vor der geplanten Erhöhung) | 2024 (nach der geplanten Erhöhung) | 2025 | 2026 |
Einzelveranlagung | 10.347 € | 10.908 € | 11.604 € | 11.784 € | 12.084 € | 12.336 € |
Zusammenveranlagung | 20.694 € | 21.816 € | 23.208 € | 23.568 € | 24.168 € | 24.672 € |
Nunmehr plant der Finanzminister eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags der Lohn- und Einkommensteuer in drei Schritten:
- Rückwirkend zum 1. Januar 2024 soll der Grundfreibetrag um 180 Euro steigen, also auf gesamt 11.784 Euro für Einzelveranlagte und auf 23.568 Euro für Zusammenveranlagte.
- Ab 2025 ist eine weitere Erhöhung um 300 Euro geplant.
- Ab Januar 2026 soll der Grundfreibetrag nochmals um 252 Euro steigen.
Gleichzeitig soll der Spitzensteuersatz erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.798 Euro greifen.
„Auch wenn die Inflation wieder etwas gesunken ist, ist die geplante Erhöhung des Grundfreibetrags für alle Steuerpflichtige ein Ausgleich zu den teils massiv gestiegenen Preisen“, sagt Eva Koller.