Insolvente Vertragspartner: Was tun, wenn Kunden in die Insolvenz gehen?
Energiekrise, Inflation, Lieferengpässe: In diesen turbulenten Zeiten sind manche Unternehmen gezwungen, Insolvenz anzumelden. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Vertragspartners ist eine schnelle Reaktion der Gläubiger gefragt, um Schaden vom eigenen Unternehmen abzuwenden. Alexander Waschinger weiß, was bei der Insolvenz eines Kunden zu beachten ist.
Handeln Sie als Vertragspartner schnell
Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch die Einstellung der Geschäftstätigkeit. Möglicherweise besteht die Chance, das angeschlagene Unternehmen zu sanieren und neu aufzustellen. Für die Vertragspartner ist jedoch schnelles Handeln erforderlich. „Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie sich umgehend mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen, um das Vertragsverhältnis anzuzeigen und zu besprechen“, rät Waschinger.
Bestehen gute Aussichten auf eine Sanierung des Unternehmens, kann es sich aus wirtschaftlicher Sicht durchaus lohnen, geänderten Bedingungen zuzustimmen, um eine langfristige Fortführung des Vertragsverhältnisses zu ermöglichen.
Insolvenzforderungen vs. Masseverbindlichkeiten
Ob und wann eine offene Forderung beglichen wird, hängt davon ab, ob die Forderung vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist:
- Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind in der Regel einfache Insolvenzforderungen. Sie werden am Ende des Verfahrens in Höhe der Insolvenzquote erfüllt. Voraussetzung ist, dass die Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich angemeldet wurden.
- Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseverbindlichkeiten. Sie werden vom Insolvenzverwalter in der Regel zügig und in voller Höhe aus der Insolvenzmasse beglichen. Auch Forderungen aus noch nicht vollständig erfüllten Verträgen gelten als Masseverbindlichkeiten.
Risiko der Insolvenzanfechtung
Im Falle der Insolvenz eines Kunden besteht das Risiko der Insolvenzanfechtung. Im Falle der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter bereits erhaltene Zahlungen zurückfordern, ohne dass der Vertragspartner seine Leistung zurückerhält.
Eine Möglichkeit, das Risiko der Insolvenzanfechtung zu reduzieren, ist die Einhaltung des sogenannten „Bargeschäftsprivileg“. Danach ist eine Anfechtung nahezu ausgeschlossen, wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind und unmittelbar ausgetauscht werden. Als „unmittelbar“ galt bisher ein Zeitraum von maximal 30 Tagen zwischen Leistung und Gegenleistung.
Anzeige von Sicherungsrechten
Grundsätzlich gilt: Sicherungsrechte bleiben auch in der Insolvenz bestehen. Wurden sie wirksam vereinbart, muss der Insolvenzverwalter gelieferte Waren grundsätzlich herausgeben (Eigentumsvorbehalt). Wurde die Ware bereits weiterveräußert, besteht ein Anspruch auf die Forderung (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Sicherungsrechte sollten daher unverzüglich beim Insolvenzverwalter angezeigt werden.
Sie haben Fragen zur Insolvenz oder brauchen professionelle Hilfe? Unsere Unternehmensberater helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns per Kontaktformular oder rufen Sie an unter +49 8731-75 96 0.
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