Von wegen „Kleinigkeit“: Umsetzung der neuen De-minimis-Verordnungen steht an

Von wegen „Kleinigkeit“: Umsetzung der neuen De-minimis-Verordnungen steht an

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Die Europäische Kommission hat am 13.12.2023 eine neue allgemeine De-minimis-Verordnung und eine neue DAWI-De-minimis-Verordnung veröffentlicht, die am 01.01.2024 in Kraft getreten sind und bis zum 31.12.2030 gelten. Kernpunkt ist die Anhebung der Betragshöchstgrenzen, wodurch sich Unternehmen deutlich mehr Möglichkeiten für Einzelförderungen eröffnen. Zudem werden neue Transparenzvorschriften eingeführt. Für den Agrar- und Fischereisektor gibt es eigene Verordnungen, die wie bisher gültig bleiben. Mike Rudolph kennt die Details.

Wesentliche Neuerungen

  • Der allgemeine De-minimis-Höchstbetrag, den ein „einziges Unternehmen“ innerhalb von drei Jahren erhalten kann, wurde von 200.000 € – bzw. 100.000 € für den Straßenverkehr – auf einheitlich 300.000 € angehoben. Der DAWI-De-minimis-Höchstbetrag wurde ebenfalls von 500.000 € auf 750.0000 € angehoben.
  • Für den maßgeblichen Zeitraum wird nicht mehr auf das laufende und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre abgestellt, sondern bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist nunmehr der Gesamtbetrag der letzten drei Jahre rollierend zu berücksichtigen, also z.B. ab 05.02.2024 rückwirkend bis zum 05.02.2021.
  • Als Bewilligungszeitpunkt gilt der Tag, an dem der Rechtsanspruch entstanden ist, d.h. in der Regel mit Erlass des jeweiligen Zuwendungsbescheides.

Aussicht zur Umsetzung in Deutschland

Die Nachfrage beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) hat ergeben, dass leider noch kein verbindlicher Termin für die Umsetzung in allen Förderrichtlinien genannt werden kann. Ähnlich äußerte sich die Landesförderbank in Sachsen (SAB); hier geht man derzeit von einer Umsetzung zu Beginn des zweiten Quartals aus. Bis dahin gelten vorerst noch die alten Grenzen und Formulare.

Außerdem und weiterhin zu beachten

Bei der Prüfung, ob der Höchstbetrag bei einer neuen Förderung eingehalten wird, ist weiterhin der Begriff „einziges Unternehmen“ zu beachten. Danach sind nicht nur die bisher gewährten De-minimis-Beihilfen des antragstellenden Unternehmens, sondern ggf. auch die anderer Unternehmen, mit denen ein Verbund im Sinne der De-minimis-Verordnung (Verflechtung, Beteiligung) besteht, in die Betrachtung einzubeziehen.

Unsere Fördermittelberater stehen Ihnen gerne zur Verfügung und beraten Sie umfassend über verfügbare Fördermittel und andere Fördermöglichkeiten. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

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Ansprechpartner

Mike Rudolph
Unternehmensberater in Chemnitz
Tel.: +49 371 9191-141

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