Überbrückungshilfe verlängert: mehr Unternehmen sollen nun profitieren
Die Überbrückungshilfe geht in die zweite Phase. Neben der Verlängerung sollen die Zugangsvoraussetzungen vereinfacht werden und die Fördersätze steigen. Einen Unternehmerlohn gibt es nach wie vor nicht.
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Darauf haben sich das Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Überbrückungshilfe soll Betrieben unter die Arme greifen, die coronabedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
Zentrale Neuerung in der zweiten Phase des Programms sind erleichterte Zugangsvoraussetzungen und höhere Förderbeträge. Den geforderten fiktiven Unternehmerlohn wird es nicht geben. Zu den Einzelheiten:
Wer ist in Phase II antragsberechtigt?
Entscheidend ist wie in Phase I, wie stark der Umsatz eines Betriebs unter der Corona-Pandemie gelitten hat. Anträge können Betriebe stellen, die
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Höhere Fördersätze
Antragsberechtigte Unternehmer können in Phase II von höheren Fördersätzen Gebrauch machen.
- Mehr als 70 % Umsatzeinbruch: 90 % der Fixkosten (bisher 80 %)
- Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %:60 % der Fixkosten (bisher 50 %)
- Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 %): 40 % der Fixkosten
Neuerung bei KMU-Deckelung & Personalkosten
- Die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 beziehungsweise 15.000 Euro entfallen.
- Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % aufgestockt.
- Bei der Schlussabrechnung sollen Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Wie wird der Antrag gestellt?
Die Anträge werden wie bisher digital eingereicht. Die Regelung, dass der Antrag über einen prüfenden Dritten, z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, laufen muss, bleibt bestehen. Bearbeiten und auszahlen werden wie gehabt die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
5 Fragen an Coronahilfen-Experte Andreas Steinberger
Herr Steinberger, was bedeuten die veränderten Zugangsvoraussetzungen für Unternehmen, die bisher nicht antragsberechtigt waren?
Die Auftragsbücher vieler Betriebe waren zu Jahresbeginn gut gefüllt und das Personal bis in den Sommer hinein beschäftigt. Solche Unternehmen erfüllten die Zugangsvoraussetzungen zum ersten Teil der Überbrückungshilfe nicht. Was aufgrund der Corona-Pandemie fehlt, sind neue Aufträge. Da die Phase II die Fördermonate September bis Dezember vorsieht, sind jetzt auch Unternehmen mit verzögertem Umsatzeinbruch antragsberechtigt.
Was ändert sich für Soloselbständige?
Für Soloselbständige, kleine und Kleinstunternehmen war die maximale Fördersumme bisher gedeckelt. Auch wenn die Fixkosten sehr hoch waren. Höchstens 9.000 bzw. 15.000 Euro Zuschuss konnten bewilligt werden. Die Hürde entfällt ersatzlos. Soloselbständige, kleine und Kleinstunternehmer können abhängig von den Fixkosten bis zu 50.000 Euro pro Monat erhalten.
Was gilt für Solounternehmer mit geringen Fixkosten?
Einzelne Bundesländer gewähren den zuletzt häufig diskutierten Unternehmerlohn, der coronabedingte Umsatzausfälle auch ohne hohe Fixkosten abmildern soll. Im Programm zur Überbrückungshilfe ist er nicht vorgesehen.
Ein Unternehmen hat in Phase I Zuschüsse erhalten, kann es erneut einen Antrag stellen?
Ja, sofern die Zugangsvoraussetzungen zur Phase II gegeben sind, ist das möglich.
Wie lange können Anträge gestellt werden?
Der Förderzeitraum läuft bis Ende Dezember. Ich gehe davon aus, dass die Anträge wie in Phase I ein Monat darüber hinaus eingereicht werden können, als bis zum 31. Januar 2021.