Aus Überbrückungshilfe III wird Überbrückungshilfe III Plus
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9. Juni 2021
Die Überbrückungshilfe III wird unter dem Namen „Überbrückungshilfe III Plus“ bis Ende September verlängert. Inhaltlich bleiben die Programme weitgehend deckungsgleich. Eine Personalkostenhilfe wurde ergänzt und die Neustarthilfe erhöht und verlängert.
Nachdem Presseagenturen und Zeitungen bereits über die Verlängerung der Überbrückungshilfe III berichtet hatten, hat das Bundesfinanzministerium nun erste Eckpunkte zum neuen Programm „Überbrückungshilfe III Plus“ veröffentlicht.
Das sind die wichtigsten Punkte
- Überbrückungshilfe III wird bis Ende September verlängert und heißt nun Überbrückungshilfe III Plus
- Inhaltlich bleiben die Programme weitgehend deckungsgleich
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent
- Das Programm wird durch einen prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt
- Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden derzeit überarbeitet
- Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder
- Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.
Für beide Programm gilt künftig
- Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Millionen Euro
- Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Millionen Euro und zwar 12 Millionen Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Millionen Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich
- Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Millionen Euro geltend machen
Neu in der Überbrückungshilfe III Plus
- Unternehmen, die Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder Mitarbeiter neu einstellen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten
- Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent
- Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt
- Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit
- Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen
Obergrenze erhöht
- Im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Millionen Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen
- Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, die die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat
- Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Millionen Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Millionen Euro
- Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden
- Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Millionen Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen
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