Überbrückungshilfe III: Anträge können nun gestellt werden

Überbrückungshilfe III: Anträge können nun gestellt werden

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Ab sofort können Anträge für die Überbrückungshilfe III eingereicht werden. Wer antragsberechtigt ist und wie hoch die Förderung ausfällt, klären die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums. 

Am 10. Februar 2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium die FAQ-Liste zur Überbrückungshilfe III herausgegeben. Aufgrund der umfangreichen Bestimmungen kann die folgenden Auflistung nur Anhaltspunkte geben. Alle detaillierten Infos zu den FAQ der Überbrückungshilfe III  finden Sie hier.

1. Wer ist antragsberechtigt?

Ein Unternehmen kann Überbrückungshilfe III beantragen, wenn es in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnet hat; z. B. weil der Betrieb aufgrund des Lockdowns schließen musste oder weniger Kunden gekommen sind. Die Beantragung ist für jeden Monat mit einem 30-prozentigen Umsatzeinbruch möglich.
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

Neu ist nun, dass bei gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtspauschale erhalten) als Beschäftigte zählen.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der Antragsteller individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Das kann beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 sein.

2. Wie hoch ist die Erstattung?

Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Bisher waren 200.000 bzw. 500.000 Euro vorgesehenen. Der Zuschuss muss nicht zurückbezahlt werden. Zu beachten sind die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.

Für die Zuschusshöhe ist der Umsatzrückgang entscheidend im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 entscheidend:

  • Umsatzrückgang von 30-50 Prozent: Erstattung der förderfähigen Fixkosten von bis zu 40 Prozent
  • Umsatzrückgang von 50-70 Prozent: Erstattung der förderfähigen Fixkosten von bis zu 60 Prozent
  • Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent: Erstattung der förderfähigen Fixkosten von bis zu 90 Prozent

Die beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) wurden angehoben. Damit steht insgesamt ein beihilferechtlicher Spielraum von bis zu 12 Millionen Euro pro Unternehmen zur Verfügung, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht ausgeschöpft hat. Für verbundene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förderhöchstbetrags auf 3 Millionen Euro in Vorbereitung.

3. Ab wann kann ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt werden?

Die Antragsplattform für die Überbrückungshilfe III wurde am 10. Februar 2020 freigeschaltet. Unternehmen können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung erhalten. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder soll im März starten. Eine Antragstellung ist bis zum 31. August 2021 möglich.

4. Können Unternehmer eine Abschlagszahlung beantragen?

Bis zur endgültigen Entscheidung des Antrags und Auszahlung können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro werden ab dem 15. Februar 2021 ausbezahlt.
Die maximale Höhe der Abschlagszahlungen beträgt 50 Prozent der beantragten Förderhöhe. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar ausgezahlt.

5. Muss ich Verluste nachweisen?

Ob Verluste nachgewiesen werden müssen, hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab. Hier gibt es ein Wahlrecht für den Antragsteller:
Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und die für sie günstigere Option nutzen.

Bundesregelung Fixkostenhilfe
Wählen Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe als beihilferechtliche Grundlage (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), müssen aufgrund des europäischen Beihilferechts ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden.
Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.

Kleinbeihilfen-Regelung
Entscheidet sich der Antragsteller für die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, werden die Zuschüsse ohne Verlustnachweis ausbezahlt. Auf Grundlage dieser Regelung können Zuschüsse von bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.
Wichtig: Bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, werden auf die Obergrenze angerechnet.

6. Welche Kosten werden erstattet?

Welche Kosten erstattet werden können, dazu wurde einen Katalog fixer Kosten festgelegt:
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und weitere feste Ausgaben; außerdem Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben u.a. für Elektrizität, Wasser und Heizung. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten können ebenso gefördert werden.

Neu: Investitionen in Digitalisierung
Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:

  • Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
  • Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt.
  • Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
  • Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker/in) förderfähig. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Näheres zur Kalkulation und die Beantragung werden im Anhang der FAQs erläutert.

7. Welche Hilfen bekommen Soloselbständige?

  • Soloselbständige mit geringen Betriebskosten können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe soll noch im Februar möglich sein. Die FAQs hierzu wurden noch nicht veröffentlicht.
  • Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.
  • Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
  • Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.

Die FAQ-Liste zum Nachlesen: Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur Überbrückungshilfe III (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Link zur Suche „Überbrückungshilfe III“ : Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ-Liste (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

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