Transparenzregister: Ab April drohen Bußgelder bei unvollständiger Eintragung
Unternehmen, die nicht im Transparenzregister eingetragen sind, drohen ab April empfindliche Bußgelder. Da die Eintragung in das Register verpflichtend ist, müssen betroffene Unternehmen jetzt handeln, um ihre Einträge zu vervollständigen und Bußgelder zu vermeiden. Unternehmensberater Alexander Waschinger weiß, worauf es im Detail ankommt.
Wer ist meldepflichtig?
Seit dem 1. August 2021 sind alle Unternehmen nach dem Transparenzregister- und Finanzmarktinformationsgesetz (TraFinG) verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch dann, wenn sich die entsprechenden Angaben bereits aus anderen öffentlich einsehbaren Registern wie dem Handelsregister ergeben.
Unternehmerinnen und Unternehmer sollten daher bestimmte Fristen beachten, da bei Verstößen gegen die Meldepflicht Bußgelder drohen:
- März 2023 – für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie KGaA
- Juni 2023 – für GmbH, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften
- Dezember 2023 – für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften
Folgende Daten der wirtschaftlich Berechtigten sind bis dahin einzutragen:
- Sämtliche Vor- und Nachnamen
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
- Staatsangehörigkeit(en)
Wer gilt als „wirtschaftlich Berechtigter“?
Im Sinne des GwG (Geldwäschegesetz) gelten als „wirtschaftlich Berechtigte“ natürliche Personen, die entweder Eigentümer oder Kontrollpersonen des Vertragspartners sind oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird (§ 3 Absatz 1 GwG). Laut § 3 Absatz 2 GwG gehören zu den wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens auch natürliche Personen, die direkt oder indirekt
- mehr als 25% der Kapitalanteile halten,
- mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf eine ähnliche Weise Kontrolle ausüben.
Was droht bei fehlender oder mangelhafter Eintragung in das Transparenzregister?
Wer seiner Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister nicht vollständig nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Nach Angaben des Bundesverwaltungsamtes kann das Bußgeld bis zu 150.000 Euro betragen, in besonders gelagerten Fällen sogar über eine Million Euro. Neben Bußgeldern kann auch die Rückforderung von Corona-Fördermitteln drohen, da die vollständige Eintragung in das Transparenzregister Voraussetzung für die Antragsberechtigung war.
Wenn Unternehmer:innen ihrer Bringschuld nicht nachkommen und im Nachhinein festgestellt wird, dass die Verpflichtungserklärung unwahr war, müssen sie die Gelder in voller Höhe zurückzahlen. „Spätestens vor der Endabrechnung der Coronahilfen sollten daher die erforderlichen Angaben im Transparenzregister eingetragen werden“, rät Unternehmensberater Alexander Waschinger.
Hintergrund
Mit der Gesetzesänderung zum 01.08.2021 ist die bis einschließlich 31.07.2021 geltende sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG entfallen und das Transparenzregister zu einem Vollregister geworden. Das im Geldwäschegesetz verankerte Transparenzregister soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich Berechtigte eindeutig identifiziert werden kann.
Mit der Änderung des Registers wurden auch die Eintragungspflichten verschärft. Bislang war eine Eintragung in das Transparenzregister nicht erforderlich, wenn sich die relevanten Informationen aus anderen öffentlich einsehbaren Registern wie dem Handelsregister ergaben. Diese Mitteilungsfiktion ist mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes am 01. August 2021 entfallen. Für Unternehmen besteht nun dringender Handlungsbedarf, die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.
Sie haben Fragen zum Transparenzregister? Unsere Unternehmensberater helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns per Kontaktformular.
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