Insolvenz-Sonderregeln laufen aus: Worauf Unternehmen jetzt achten müssen
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Insolvenz-Sonderregeln laufen aus: Worauf Unternehmen jetzt achten müssen

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Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt wieder kontinuierlich zu. Gleichzeitig laufen einige befristete Sonderregelungen im Insolvenzrecht aus. Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die üblichen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose. Unternehmen sollten sich daher wieder verstärkt mit ihrer Finanzplanung auseinandersetzen. Johannes List erklärt, worauf Unternehmen achten müssen.

Sonderregelungen im Insolvenzrecht laufen aus

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden seit 2020 umfassende Lockerungen im Insolvenzrecht eingeführt, darunter die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, um gesunden Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu helfen. Viele dieser Sonderregelungen sind bereits ausgelaufen, aber zwei wichtige Änderungen im Insolvenzrecht werden zum Jahreswechsel 2024 in Kraft treten, deren Auswirkungen bereits heute zu beachten sind.

Überschuldung

Ab dem Jahr 2024 wird die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz aufgrund von Überschuldung wieder auf sechs Wochen verkürzt. Während der Pandemie wurde diese Frist im Rahmen des dritten Entlastungspakets auf acht Wochen verlängert. Es ist wichtig zu beachten, dass diese verlängerte Insolvenzantragsfrist ausschließlich für überschuldete Unternehmen gilt, die jedoch immer noch zahlungsfähig sein können. Im Falle von Zahlungsunfähigkeit bleibt die Antragsfrist unverändert bei drei Wochen.

Fortführungsprognose

Zusätzlich wird ab 2024 wieder eine längere Fortführungsprognose von zwölf Monaten in Kraft treten. Während der Pandemie hatte die Bundesregierung den Prognosezeitraum auf vier Monate reduziert. Überschuldete Unternehmen müssen Insolvenz anmelden, wenn sie voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können und Zahlungsunfähigkeit droht. Daher ist es wichtig, die finanzielle Situation genau zu analysieren, da bereits ab dem 1. September 2023 die viermonatige Fortführungsprognose bis ins Jahr 2024 hineinreicht und daher nicht mehr gültig ist. Ab sofort gilt wieder der verlängerte Prognosezeitraum von zwölf Monaten.

Rechtzeitig die Restrukturierung starten

Insolvenz bedeutet nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens. Oft bietet das StaRUG-Restrukturierungsverfahren eine Rettungsoption. Entscheidend ist jedoch, frühzeitig zu handeln, da auch hier das Zeitfenster begrenzt ist.

Der Insolvenzantrag muss innerhalb der Insolvenzantragsfrist von aktuell noch acht Wochen gestellt werden. Unternehmen, die ab Januar 2024 zu überschuldet sind, um zwölf weitere Monate fortzubestehen, müssen den Insolvenzantrag daher Ende Oktober 2023 stellen. Bis dahin können Betriebe prüfen, ob ein StaRUG-Verfahren möglich ist.

Es ist immer eine herausfordernde Situation für ein Unternehmen, sich mit der Möglichkeit einer Insolvenz auseinandersetzen zu müssen. In der aktuellen Übergangsphase zwischen den geltenden Regelungen bis zum Ende des Jahres 2023 und den wiederkehrenden Regelungen ab Januar 2024 ist es jedoch besonders wichtig, die Fristen genau im Auge zu behalten. In diesem Kontext empfehlen wir nachdrücklich, dass Unternehmen ihre finanzielle Planung sorgfältig überprüfen, um rechtzeitig die notwendigen Schritte einzuleiten.

Für weitere Informationen und Beratung zum Thema Insolvenz und Restrukturierung stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

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Ansprechpartner

Johannes List
Unternehmensberater in Nürnberg
Tel.: +49 911 20685-36

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