Neustarthilfe – wer kann Anträge stellen?

Neustarthilfe – wer kann Anträge stellen?

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Soloselbständige, die coronabedingt starke Umsatzrückgänge vorweisen und keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen können, können einmalig Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen.

Wer ist antragsberechtigt?

Für die Neustarthilfe antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige aller Branchen, wenn sie

  • ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammt
  • weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben

Nicht antragsberechtigt sind Soloselbständige (Ausschlusskriterien), die:

  • sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben4
  • ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.

Zuschusshöhe der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe wird einmalig gewährt und beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, höchstens 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird ausbezahlt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen im Förderzeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent abgenommen hat. Als Referenzumsatz wird im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019 gezählt.

Die Neustarthilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt, der nicht zurückbezahlt werden muss, und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Wie berechnet sich der Referenzumsatz?

Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Im Antragsverfahren müssen nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angegeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Beispiele:

Jahresumsatz 2019ReferenzumsatzVorschusszahlung
mehr als 30.000 Euro mehr als 15.000 Euro7.500 Euro (Maximum)
30.000 Euro15.000 Euro7.500 Euro (Maximum)
20.000 Euro10.000 Euro5.000 Euro

Wie wird die Hilfe ausbezahlt?

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Antragsteller verpflichten sich nach Ablauf des Förderzeitraums (Juli 2021) dazu, eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums zu erstellen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückbezahlt werden. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, ist die Neustarthilfe komplett zurückzuzahlen.

Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Wann wird die Hilfe ausbezahlt?

Anträge können seit 16. Februar 2021 gestellt werden. Vorerst können Soloselbständige die Hilfe beantragen, die als natürliche Personen selbständig tätig sind.
In einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich.

Werden Sozialleistungen auf die Neustarthilfe angerechnet?

Nein, die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.

Die Neustarthilfe kann auch für den privaten Lebensunterhalt verwendet werden.

Weitere Details der Neustarthilfe, sind in den FAQs erläutert.

Ansprechpartner

Andreas Steinberger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0
Dr. Holger Fischer
Unternehmensberater in Nürnberg
Tel.: +49 911 20 68 5-36

Unternehmensberater in Dresden, Steffen Wartenberg
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Tel.: +49 351-26 31 5 17
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