Meldung schwerbehinderter Beschäftigter für Unternehmen bis 31. März 2024 erforderlich
Unternehmen mit 20 oder mehr Beschäftigten in Deutschland sind verpflichtet, bis spätestens 31. März 2024 die Beschäftigungsdaten für schwerbehinderte Mitarbeitende zu melden. Andernfalls werden monatliche Ausgleichsabgaben fällig. Im Jahr 2024 sind zudem einige Änderungen bei den Regelungen zur Ausgleichsabgabe in Kraft getreten. Andreas Bachmeier kennt die Details.
Ausgleichsabgabe und Beschäftigungsquote
Für Unternehmen mit einer Betriebsgröße von mindestens 20 Arbeitsplätzen gilt die gesetzliche Verpflichtung, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen zu besetzen. Wenn dieses Quotenziel nicht erreicht wird, müssen die Unternehmen eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen.
Erweiterung der Ausgleichsabgabe
Das Jahr 2024 bringt eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe mit sich. Darüber hinaus wurde eine neue vierte Stufe für Unternehmen eingeführt, die trotz Anzeigeverfahren keine schwerbehinderten Mitarbeitenden beschäftigen, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Dies kann bei größeren Unternehmen bis zu 720 Euro monatlich ausmachen. Die Einführung der vierten Stufe ist für den 31. März 2025 geplant, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
Meldung bis 31. März
Alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie im laufenden Jahr Kurzarbeit angemeldet haben oder nicht, müssen ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März 2024 bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Die Arbeitsagentur betont, dass diese Frist nicht verlängert werden kann.
Kostenlose Software für die Meldung
Zur Erstellung der Meldung und Berechnung der Ausgleichsabgabe können Unternehmen die kostenlose Software IW-Elan verwenden. Die aktuelle Version kann hier heruntergeladen werden. Seit 2021 ist bei Nutzung der elektronischen Anzeige mit IW-Elan keine Unterschrift mehr erforderlich.
Neue Ausgleichsabgaben ab 1. Januar 2024
Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Sätze für die Ausgleichsabgabe:
- 140 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
- 245 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
- 360 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
- Neu: 720 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.
Sonderregelungen für kleinere Betriebe
Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen sind von der Pflicht zur Meldung und Ausgleichsabgabe befreit. Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen gelten spezielle Regelungen, bei denen keine prozentualen Quoten, sondern feste Vorgaben für die Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeitenden festgelegt sind.
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