LkSG: Berichtsfrist bis 31. Dezember 2024 verlängert
© marcin jozwiak - canva.com

LkSG: Berichtsfrist bis 31. Dezember 2024 verlängert

3 min.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung der ersten Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit erhalten Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Berichtspflichten vorzubereiten und alle Anforderungen zu erfüllen. Alexander Waschinger kennt die Hintergründe.

Verlängerung der Schonfrist für LkSG-Berichte

In einer offiziellen Mitteilung vom 29. April 2024 informierte das BAFA, dass es die Einhaltung der LkSG-Berichtspflicht sowie die Veröffentlichung der entsprechenden Berichte erstmals zum Stichtag 1. Januar 2025 prüfen wird. Für Berichte, deren Abgabefrist eigentlich vor diesem Datum liegt, gilt eine Schonfrist: Sofern der Bericht bis spätestens 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht wird, drohen keine Sanktionen für eine verspätete Einreichung.

Hintergründe der Fristverlängerung

Das BAFA begründete diese Entscheidung mit den laufenden Entwicklungen zur Umsetzung der EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen. Die verlängerte Schonfrist soll betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Erstellung ihres ersten LkSG-Berichts einräumen und eine reibungslose Anpassung an die neuen Regularien ermöglichen.

Sorgfaltspflichten bleiben unberührt

Obwohl die Frist für die Berichtserstattung nach hinten verschoben wurde, bleiben die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG unverändert bestehen. Das BAFA behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Pflichten zu kontrollieren und bei Verstößen Sanktionen zu verhängen. Unternehmen sind daher weiterhin aufgefordert, ihre Bemühungen um mehr Transparenz und Compliance kontinuierlich voranzutreiben.

Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG

Das LkSG richtet sich an große Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Seit 2023 unterliegen Firmen mit 3.000 oder mehr Arbeitnehmern im Inland den Vorschriften des Gesetzes. Ab 2024 sinkt diese Schwelle auf 1.000 Beschäftigte. Für diese Unternehmen ist die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sowie die Erstellung und Veröffentlichung des LkSG-Berichts verpflichtend.

Mittelbare Betroffenheit von Zulieferern

Doch auch Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, können mittelbar betroffen sein. Als Zulieferer von berichtspflichtigen Firmen müssen sie unter Umständen Informationen zu ihren Sorgfaltspflichten bereitstellen, um die Compliance ihrer Auftraggeber zu ermöglichen. Eine frühzeitige Vorbereitung auf mögliche Anfragen ist daher empfehlenswert, auch wenn für diese Unternehmen keine direkten Sanktionen bei Verstößen drohen.

Erstellung des LkSG-Berichts

Der im LkSG vorgeschriebene Bericht ergibt sich aus der vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung eines strukturierten Fragebogens. Dieser enthält sowohl offene Fragen als auch geschlossene Fragen mit Multiple-Choice-Antwortmöglichkeiten. Nach Ausfüllen des Fragebogens wird ein Bericht generiert, den die Unternehmen auf ihrer Website veröffentlichen müssen, um ihrer Berichtspflicht nachzukommen. Die Einreichung des Berichts erfolgt über ein elektronisches Portal des BAFA.

Für weitere Informationen und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren: EU-Staaten verabschieden Richtlinie für nachhaltige Lieferketten (ecovis.com)

Ansprechpartner

Alexander Waschinger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0

Newsletter für Unternehmer

Sie wollten keine Neuigkeiten mehr verpassen? Alles, was aktuell wichtig ist, stellen die ECOVIS Unternehmensberater für Sie im monatlichen Newsletter kompakt zusammen.