Lieferkettengesetz 2023: Was das neue Gesetz für KMU bedeutet
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Lieferkettengesetz 2023: Was das neue Gesetz für KMU bedeutet

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Bereits 2021 hat das Bundeskabinett das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen Unternehmen verpflichtet werden, bei ihren Lieferanten auf die Einhaltung von Menschenrechten zu achten. Zum Jahreswechsel tritt nun das Lieferkettengesetz in Kraft. Betroffen sind zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Das Lieferkettengesetz hat aber auch jetzt schon Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und mindestens 3.000 Beschäftigte haben. Sitzt die Konzernmutter in Deutschland, werden auch die Arbeitnehmer:innen in ausländischen konzernangehörigen Gesellschaften mitgezählt. Ab dem 01.01.2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.

Indirekt sind allerdings auch kleinere Unternehmen betroffen. Denn der Gesetzgeber fordert von Großunternehmen, dass sie eine Risikoanalyse vornehmen und auch Maßnahmen gegenüber Lieferanten ergreifen sollen. Das Lieferkettengesetz erwähnt explizit, dass Unternehmen bei der Auswahl ihrer Zulieferer berücksichtigen sollen, dass diese „menschenrechtsbezogene Erwartungen“ erfüllen.

Hinweis: Derzeit plant die EU-Kommission ein eigenes Lieferkettengesetz, das Unternehmen bereits ab einer Größe von 250 Beschäftigten einbeziehen soll.

Herausforderungen für Zulieferer

Großunternehmen werden künftig bei ihrer Lieferantenauswahl strikt darauf achten, dass alle Zulieferer die Forderungen des Lieferkettengesetzes einhalten. Dabei sind sie verpflichtet ihren unmittelbaren Zulieferern aufzugeben, dass auch diese die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhalten und „entlang der Lieferkette angemessen adressieren“.

Können kleine und mittlere Betriebe nicht nachweisen, dass sie die Vorgaben des Gesetzes einhalten, riskieren sie, größere Unternehmen als Kunden zu verlieren und damit Umsätze und Gewinne einzubüßen.

Was sollten KMU jetzt tun?

Früher oder später wird der Großteil der kleinen und mittleren Betriebe vom Lieferkettengesetz betroffen sein. Deshalb empfiehlt es sich, sich bereits jetzt vorzubereiten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

KMU sollten dazu zunächst eine Bestandsaufnahme vornehmen, um zu sehen, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht und dann zeitnah mit der Umsetzung von Maßnahmen beginnen. Beispielweise können Sie ebenfalls Ihre Vertragspartner und Lieferanten vertraglich zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichten.

Strafen bei Verstößen gegen das LkSG

Unternehmen, die die Forderungen des Lieferkettengesetzes nicht beachtet, drohen Bußgelder von bis zu 2 Prozent des jährlichen weltweiten Umsatzes. Zudem können Unternehmen, die das Gesetz nicht beachten, von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Zudem können unter Umständen Klagen und Vertragsstrafen drohen.

Hinweis: Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Die Handreichungen stellt das BAFA auf seiner eigenen Webseite zum Lieferkettengesetz unter www.bafa.de/lieferketten bereit.

Sie haben Fragen zum Lieferkettengesetz? Unsere Unternehmensberater helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns per Kontaktformular.

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Ansprechpartner

Alexander Waschinger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0

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