Inflationsausgleichsprämie: Letzte Chance für steuerfreie 3.000 Euro
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Inflationsausgleichsprämie: Letzte Chance für steuerfreie 3.000 Euro

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Die Zeit wird knapp: Arbeitgeber haben nur noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie zu gewähren. Die Prämie bietet eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unkompliziert bei der Bewältigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten zu unterstützen.

Wer kann die Prämie erhalten?

Die Inflationsausgleichsprämie steht einer breiten Gruppe von Beschäftigten zur Verfügung, darunter:

  • Voll- und Teilzeitbeschäftigte
  • Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Beschäftigte in Elternzeit oder Kurzarbeit
  • Praktikanten im entgeltlichen Praktikum
  • Vorstände und Geschäftsführer (sofern sie als Arbeitnehmer gelten)

Besonders erfreulich: Die Prämie wird bei Empfängern von Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.

Flexible Auszahlungsmöglichkeiten

Bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie genießen Arbeitgeber einen großen Gestaltungsspielraum. Unternehmen können den Betrag entweder als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Auch Sachleistungen wie Gutscheine sind möglich. Der Höchstbetrag von 3.000 Euro gilt dabei für den gesamten Zeitraum bis Ende 2024. Wird dieser überschritten, bleibt die Prämie bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Nur der Mehrbetrag wird dann regulär versteuert.

Wichtige Voraussetzungen beachten

Damit die Prämie steuerfrei bleibt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Leistung muss zusätzlich zum regulären Gehalt erfolgen. Eine Umwandlung bestehender Gehaltsansprüche ist nicht zulässig.
  • Die Zahlung muss im Zusammenhang mit der Preisentwicklung stehen. Eine einfache Kennzeichnung als „Inflationsausgleichsprämie“ in der Gehaltsabrechnung genügt bereits.
  • Bei unterschiedlicher Behandlung von Beschäftigtengruppen muss ein sachlicher Grund vorliegen.

Vorsicht bei Lohnerhöhungen

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Sonderzahlungen. Dauerhafte Lohnerhöhungen können nicht als Inflationsausgleichsprämie deklariert werden. Allerdings ist es möglich, beide Maßnahmen zu kombinieren: Eine steuerfreie Sonderzahlung kann parallel zu einer steuerpflichtigen Gehaltserhöhung gewährt werden.

Dokumentation und Nachweise

Obwohl die Prämie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden muss, sollten Arbeitgeber die Zahlungen im Lohnkonto dokumentieren. Dies ermöglicht eine spätere Überprüfung durch die Finanzbehörden.

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Ansprechpartner

Andreas Bachmeier
Unternehmensberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-7596-0

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