Gesetzliche Neuregelungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht
Der Gesetzgeber hat sich zuletzt verstärkt dem Insolvenz- und Sanierungsrecht gewidmet. Mit 09.11.2022 ist nun eine Anpassung des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) in Kraft getreten, die bis 31.12.2023 gilt. Unternehmensberater Alexander Waschinger weiß, welche wesentlichen Änderungen durch das SanInsKG nun gelten.
Eine wichtige Änderung betrifft die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO. Der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose wurde von 12 auf 4 Monate verkürzt, was die Insolvenzantragspflicht erleichtern soll. Diese Regelung gilt jedoch nur bis zum 31.12.2023. Ab dem 1.9.2023 ist wieder der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten relevant, wenn auf Basis der 12-Monats-Prognose eine Überschuldung absehbar ist.
Weitere Änderungen betreffen die Verkürzung der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Sanierungspläne sowie die Verlängerung der Höchstfrist für Insolvenzanträge wegen Überschuldung. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Dezember Standards zur Anpassung im Zusammenhang mit Insolvenzen und Sanierungen veröffentlicht, die die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigen.
Weitere Änderungen des Insolvenzrechts
Das Insolvenzrecht wurde dahingehend geändert, dass die Fristen für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Sanierungsplänen auf 4 Monate verkürzt wurden. Die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung wurde von 6 auf 8 Wochen verlängert. Der Insolvenzantrag muss jedoch weiterhin unverzüglich gestellt werden. Steht fest, dass eine dauerhafte Beseitigung der Überschuldung nicht zu erwarten ist, darf die Höchstfrist nicht ausgenutzt werden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Dezember Anpassungen der eigenen Standards im Zusammenhang mit Insolvenzen und Sanierungen veröffentlicht.
Neu aufgenommen wurden insbesondere die Regelungen zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und die Anforderungen an Cash-Pooling-Systeme. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil vom 28.6.2022 festgestellt, dass die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage eines Finanzplans oder mehrerer aufeinanderfolgender Finanzstatuspläne zulässig ist. Der IDW S 11 hatte bereits in der Vergangenheit die Ermittlung auf Basis eines Finanzplans favorisiert. Der aktuelle Entwurf des Standards ist auf der Website des IDW verfügbar.
Anforderungen an Sanierungskonzepte
Der Entwurf einer Neufassung des IDW-Standards „Anforderungen an Sanierungskonzepte“ (IDW ES 6 n.F.) stellt klar, dass Unternehmen, die sich mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten (ESG) tangiert sind, diese auch in ihren Sanierungskonzepten berücksichtigen müssen. Der Entwurf betont auch die Bedeutung steuerlicher Aspekte für den Erfolg von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere solche, die durch oder im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen entstehen, wie die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG oder Ertragsteuern aufgrund eines Schuldenerlasses. Der Entwurf ist auf der Internetseite des IDW abrufbar.
Anforderungen an den Insolvenzplan
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) hat der Gesetzgeber Änderungen im Insolvenzplanverfahren vorgenommen. Das IDW hat diese Änderungen in dem veröffentlichten Entwurf einer Neufassung des IDW Standards Anforderungen an Insolvenzpläne (IDW ES 2 n.F.) aufgegriffen und um klarstellende Erläuterungen ergänzt. Der Standard konkretisiert insbesondere die Neuregelung des Verschlechterungsverbots: Nach § 245 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO dürfen weder nachrangige Gläubiger noch Anteilseigner einen wirtschaftlichen Wert erhalten, der nicht vollständig durch Leistungen in das Vermögen des Schuldners ausgeglichen wird. IDW ES 2 n.F. betont, dass ein Anteilseigner einen nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält, wenn er nicht mindestens den Wert zur Verfügung stellt, der den ungesicherten Gläubigern über die Planinsolvenzquote zur Verfügung steht und sich dieser Wert aus belastbaren Angeboten von Investoren im Rahmen eines vom (vorläufigen) Gläubigerausschuss oder der Gläubigerversammlung freigegebenen M&A-Prozesses ergibt. Der Entwurf ist hier abrufbar.
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