Gesellschaftsregister ab 2024: Handlungsbedarf für GbRs, um Verzögerungen zu vermeiden
Mit der bevorstehenden Einführung des Gesellschaftsregisters ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) potenzielle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit wichtigen Rechtsgeschäften. Aufgrund der zu erwartenden Überlastung des Registers sollten die betroffenen Gesellschaften rechtzeitig Vorkehrungen treffen, um diesem Risiko entgegenzuwirken. Alexander Waschinger kennt die Details.
Das neue Gesellschaftsregister
Ab dem 1. Januar 2024 wird bei den Amtsgerichten ein Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingeführt, das in seiner Publizitätswirkung dem Handelsregister entspricht. Ziel ist es, dem Rechtsverkehr die bisher fehlende Sicherheit über die Zusammensetzung der Gesellschaften, ihren Sitz und die Namen der Gesellschafter zu geben. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Einführung des Registers zu einem erheblichen Ansturm von Eintragungsanträgen führen wird, was wiederum zu Verzögerungen bei den Eintragungen führen kann.
Keine Eintragungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften
Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, wird das neue Handelsregister nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. errichtet. Es betrifft ausschließlich am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaften bürgerlichen Rechts, also Außen-GbRs, und schließt reine Innen-GbRs aus. Berufsausübungsgesellschaften, wie z. B. Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sind von der Eintragungspflicht ausgenommen, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte tätigen oder registrierter Rechte erwerben wollen.
Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR
Obwohl nach § 707 Abs. 1 BGB n.F. grundsätzlich keine Eintragungspflicht für die GbR besteht, wird die Eintragung zur Voraussetzung für Rechtsgeschäfte, die der Eintragung in ein anderes Register bedürfen, z.B. Grundstücksgeschäfte. Dies bedeutet einen faktischen Eintragungszwang für rechtsfähige GbRs, die in erheblichem Umfang rechtsgeschäftlich tätig sind. Bestehende Eintragungen der rechtsfähigen GbR vor dem 31. Dezember 2023, z.B. im Grundbuch, unterliegen nicht den neuen Regelungen.
Überlastung des Gesellschaftsregisters zu erwarten
Mit Inkrafttreten des MoPeG unmittelbar nach dem Jahreswechsel 2023/2024 wird eine Überlastung des Gesellschaftsregisters befürchtet. Der zu erwartende massive Ansturm von Eintragungsanträgen könnte zu erheblichen Verzögerungen bei der rechtskräftigen Eintragung von GbRs im Gesellschaftsregister führen. Da künftig auch Geschäfte, die einer Eintragung in ein anderes Register bedürfen (z.B. Immobilientransaktionen im Grundbuch), eine Eintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen, besteht die Gefahr erheblicher Verzögerungen bei wichtigen Geschäftsabschlüssen im ersten Halbjahr 2024. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, ist den betroffenen Gesellschaften zu raten, frühzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Die betroffenen GbRs sollten die folgenden drei Praxistipps beachten, um möglichen Problemen vorzubeugen:
- Um etwaige Verzögerungen zu vermeiden, sollten GbRs die erforderliche Anmeldung zum Gesellschaftsregister rechtzeitig vor dem Jahreswechsel vorbereiten, inklusive notarieller Beglaubigung und Vollmacht für Vertretung.
- Rechtsfähige GbRs sollten prüfen, ob sie Rechtsgeschäfte, die eine registrierungspflichtige Eintragung erfordern und nicht aufgeschoben werden können, noch im laufenden Jahr 2023 abschließen können. Dies gilt auch für andere Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte, die mit einer Eintragung in öffentliche Register (z. B. Patentregister, Markenregister, Handelsregister) verbunden sind.
- Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister nach § 3 Abs. 1 GwG sind Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der GbR zu machen. Diese Angaben sind an das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de zu übermitteln. Mehr dazu lesen Sie auch hier: Transparenzregister (ecovis.com)
Mit der bevorstehenden Einführung des Gesellschaftsregisters ab dem 1. Januar 2024 ergeben sich für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mögliche Hindernisse bei wichtigen Rechtsgeschäften. Die zu erwartende Überlastung des Registers erfordert von den betroffenen GbRs rechtzeitige Vorkehrungen und Maßnahmen, um mögliche Blockaden zu vermeiden.
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