Förderung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern
Im Rahmen des Förderprogramms „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ wird die Beschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen stationären Normal- und Schnellladepunkten für Elektrofahrzeuge in Bayern gefördert. Hierfür stellt der Freistaat Bayern eine Fördersumme von 3,7 Mio. Euro zur Verfügung. Das Förderprogramm läuft bis zum 31.12.2022. Anträge können seit dem 13.06.2022 gestellt werden. Andreas Steinberger kennt die Details.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von stationären Normal- und Schnellladepunkten für Elektrofahrzeuge in Bayern einschließlich des erforderlichen Netzanschlusses. Gefördert werden ausschließlich Ladepunkte, die nicht öffentlich zugänglich sind. Im Sinne der Ladesäulenverordnung ist ein Ladepunkt als nicht öffentlich zugänglich definiert, wenn nur Personen den Ladepunkt nutzen können, die dem Zuwendungsempfänger namentlich bekannt sein müssen, z.B. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Förderprogramm umfasst vier Fördergegenstände
- Laden an touristischen Betrieben: Ladepunkte für Elektrofahrzeuge an touristischen Betrieben in Bayern (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)
- Kommunales Laden: Nicht gewerblich tätige Kommunen in Bayern können bis maximal neun Ladepunkte beantragen (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)
- Flottenladen („Mischflottensatz“): Ladepunkte für unterschiedliche Ladebedarfe bei Flotten (mindestens ein Schnellladepunkt)
- Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause: Ladepunkte für die Dienstfahrzeuge von Mitarbeitenden zu Hause
Wer wird gefördert?
- Laden bei touristischen Betrieben: Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/-Apartmentbetrieben oder Campingplätzen.
- Kommunales Laden: Ausschließlich Kommunen (nicht gewerblich).
- Flottenladen („Mischflottensatz“): Natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind.
- Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause: Natürliche und juristische Personen, die als Arbeitgeber wirtschaftlich tätig sind.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung gem. einzureichendem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte.
- Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge werden mit maximal 1.500 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Die maximale Anzahl liegt bei jeweils zehn Ladepunkten pro Ladeort, außer bei kommunalem Laden. Hier liegt die maximale Anzahl über alle Ladeorte hinweg bei maximal neun Ladepunkten.
- Die maximale Fördersumme liegt bei bis zu 90% der förderfähigen Kosten.
Welche Kosten sind förderfähig?
- Ladesäule/-station bzw. Wallbox selbst
- Tiefbau, Fundament, Installation und Inbetriebnahme
- Beschilderung, Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung
- Anfahrschutz, Beleuchtung, Wetterschutz
- neuer Netzanschluss bzw. Ertüchtigung des bestehenden Netzanschlusses
- Nicht förderfähig sind: Beratungsleistungen, Eigenleistungen, Betrieb der Ladesäule sowie der Neubau bzw. Gestaltung eines Parkplatzes bzw. Stellplatzes
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Ladestandorte müssen in Bayern sein.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. Dies darf erst nach Erhalt des Förderbescheids erfolgen.
- Bei der Bemessung der Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
- Die geförderte Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten beendet und abgerechnet sein.
- Bei den Ladepunkten ist die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten. Die Ladepunkte müssen mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren können (bspw. Dynamisches Laden).
- Wenn der Strom verkauft werden soll, müssen sich die gesamten Ladekosten an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren. Darüber hinaus sind die entsprechenden Vorgaben einzuhalten (Eichrecht, Preisauszeichnungsverordnung etc.).
- Die geförderten Ladepunkte/Ladevorrichtungen müssen jederzeit mit Ökostrom betrieben werden.
- Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
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