EU-Verpackungsverordnung: Strengere Regeln für Verpackungen
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EU-Verpackungsverordnung: Strengere Regeln für Verpackungen

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Die Europäische Union strafft die Regeln für Verpackungen deutlich. Mit einer neuen Verordnung, deren Endfassung noch in diesem Jahr zu erwarten ist, wird ein umfassender Rechtsrahmen für ressourcenschonendere und recyclingfreundlichere Verpackungen geschaffen. Auf Hersteller, Händler und Logistikunternehmen kommen zahlreiche neue Pflichten zu. Andreas Bachmeier gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Ambitionierte Ziele zur Verpackungsreduktion

Ein zentraler Punkt der neuen Verordnung sind verbindliche Reduktionsziele für das Inverkehrbringen von Verpackungen. Bis 2030 müssen die Mengen EU-weit um 5 Prozent, bis 2035 um 10 Prozent und bis 2040 um 15 Prozent gegenüber 2024 gesenkt werden. Die Mitgliedstaaten müssen zudem sicherstellen, dass insbesondere Verpackungen aus Kunststoff absolut zurückgehen. Ausgeklammert sind nur Verpackungen aus Holz, Kork, Textilien und einigen anderen Materialien.

Bestimmte Produktgruppen wie Obst, Gemüse und Gastronomie-Produkte sind von einem Verbot von Einwegkunststoffverpackungen ab 2030 betroffen. Ausnahmen sind hier nur sehr begrenzt zulässig.

Nachhaltigkeits- und Designvorgaben für Verpackungen

Verpackungen müssen künftig deutlich ressourcenschonender, recyclingfreundlicher und schadstoffärmer gestaltet werden. Sie müssen recyclingfähig, leicht trennbar und werkstofflich sortenrein sein. Das Gewicht und Volumen ist auf das unbedingt erforderliche Minimum zu reduzieren. Außerdem sind Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen sowie Gewichts- und Volumenbegrenzungen vorgesehen.

So darf der Leerraumanteil bei Transport-, Umverpackungen und Versandverpackungen nur noch maximal 50 Prozent betragen. Im Onlinehandel sollen Verpackungen leichter und kleiner dimensioniert sein. Ab 2030 sind Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst/Gemüse, Getränke und Speisen in der Gastronomie sowie kleinere Portionsverpackungen komplett verboten. Der Einsatz bedenklicher Stoffe wie Blei, Cadmium oder PFAS wird beschränkt oder verboten.

Kennzeichnungs- und Informationspflichten

Eine Vielzahl neuer Kennzeichnungspflichten soll Verbraucher und das Recycling unterstützen. So müssen Verpackungen detaillierte Angaben zur Materialzusammensetzung und -trennung aufweisen, bei Mehrwegsystemen sind Hinweise zu Rückgabe und Nachverfolgung erforderlich. Geplant ist auch ein harmonisiertes EU-Logo für Pfand- und Rücknahmesysteme.

Pflichten für Erzeuger, Lieferanten und Fulfillment-Dienstleister

Die Verordnung führt zudem dezidierte Pflichten für alle Marktteilnehmer entlang der Wertschöpfungskette ein. Erzeuger von Verpackungen müssen umfangreiche Produktanforderungen erfüllen und Konformitätserklärungen abgeben. Ihre Lieferanten sind zu detaillierten Materialnachweisen verpflichtet. Vertreiber müssen die Produktkonformität prüfen, Fulfillment-Dienstleister zumindest deren Einhaltung nicht beeinträchtigen.

Wiederverwendungs- und Pfandpflichten

In verschiedenen Segmenten wie Getränken, Transport- und Verkaufsverpackungen werden ab 2030 stufenweise ansteigende Mindestquoten für Mehrwegsysteme verpflichtend. So müssen Getränkeanbieter ab 2030 mindestens 10 Prozent und ab 2040 40 Prozent ihrer Produkte in Mehrwegverpackungen anbieten. Die Mitgliedstaaten können Poolingsysteme zur Erreichung dieser Quoten zulassen.

EU-weites Pfandsystem auf Einweggetränkeverpackungen

Ferner wird ein EU-weit verpflichtendes Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff, Metall und Aluminium bis 3 Liter eingeführt. Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich auf Glas ausweiten und Pfand- sowie Rücknahmesysteme für Mehrwegverpackungen einführen.

Erweiterte Herstellerverantwortung und Registrierung

Die Verpackungsverordnung sieht eine erweiterte Herstellerverantwortung samt Registrierungspflichten vor. Auch Online-Plattformen sind zur Prüfung der Einhaltung dieser Vorgaben verpflichtet.

Regelungen zu Umweltaussagen (Greenwashing)

Die Verordnung schränkt irreführende Werbeaussagen zu Verpackungseigenschaften ein. Produktbeschreibungen, die auf die Umweltfreundlichkeit des Produktes hinweisen, sind nur noch zulässig, wenn die versprochenen Eigenschaften die gesetzlichen Mindestanforderungen deutlich übertreffen.

Mit der ambitionierten Verpackungsreform strebt die EU ein hohes Niveau an Ressourcenschonung und Kreislaufführung für Verpackungsmaterialien an. Auf Hersteller, Handel und Logistikbranche kommen zahlreiche neue Anforderungen zu, deren detaillierte Umsetzung teils noch offen ist. Die Vorbereitungen auf den künftigen Rechtsrahmen sollten Unternehmen jedoch zügig angehen.

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Ansprechpartner

Andreas Bachmeier
Unternehmensberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-7596-0

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