Förderung: Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen in Bayern
Vor dem Hintergrund der Energiekrise sehen sich die Unternehmen und Selbständigen in Bayern mit großen Herausforderungen konfrontiert. Die steigenden Energiepreise belasten vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erheblich und können in Einzelfällen sogar existenzbedrohend sein. Um diese Härtefälle abzufedern und den betroffenen Unternehmen unter die Arme zu greifen, hat die Bayerische Staatsregierung eine spezielle Energie-Härtefallhilfe ins Leben gerufen. Welche Unternehmen die Hilfsgelder beantragen können, weiß Fördermittelexperte Andreas Steinberger.
Was ist die Energie-Härtefallhilfe?
Die Bayerische Staatsregierung hat ein spezielles Energie-Härtefallprogramm aufgelegt, um Unternehmen und Selbstständige in Bayern bei steigenden Energiepreisen finanziell zu unterstützen. Im Rahmen der Förderung werden die betrieblichen Energiekosten für leitungsgebundene Energieträger wie Strom, Gas und Fernwärme sowie für nicht leitungsgebundene Energieträger wie leichtes Heizöl, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Flüssiggas und Kohle ausgeglichen, sofern die gezahlten Preise mehr als das Doppelte des Durchschnittspreises im Jahr 2021 betragen.
Anträge können direkt vom Unternehmen oder von einem qualifizierten Dritten, wie z.B. einem Unternehmensberater oder Steuerberater, über die elektronische Antragsplattform gestellt werden. Die Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen ist vorerst auf den Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 begrenzt.
Wann liegt ein Härtefall vor?
Um die Härtefallhilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine besondere wirtschaftliche Härte in Form einer Existenzgefährdung nachweisen. Ein Härtefall wird vermutet, wenn die Energiekostensteigerung den für 2023 erwarteten Jahresgewinn (auf Basis des durchschnittlichen Jahresgewinns der letzten fünf Jahre) aufzehrt.
Darüber hinaus haben inhabergeführte Unternehmen die Möglichkeit, einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe des individuellen Pfändungsfreibetrages, mindestens jedoch 2.000 Euro monatlich, geltend zu machen, sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wird.
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die:
- Letztverbraucher von Energieträgern sind mit Verwaltungssitz im Freistaat Bayern und von der Energiekrise betroffen sind
- Kleinstunternehmen oder KMU sind, mit weniger als 250 Beschäftigten und bis zu 50 Mio. Euro Umsatz oder bis zu 43 Mio. Bilanzsumme (auch Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe gelten als KMU)
- Gemeinnützige Unternehmen sind antragsberechtigt, sofern sie unternehmerisch tätig sind
- Öffentliche Unternehmen sind ausgeschlossen, außer es handelt sich um Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um Religionsgemeinschaften
Sie haben Fragen zum Fördermittel oder brauchen Unterstützung beim Antrag? Schreiben Sie uns per Kontaktformular.
Mehr Informationen unter: www.stmwi.bayern.de
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