Einwegkunststoff-Richtlinie: Mehrweg-Pflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen ab 2023
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Einwegkunststoff-Richtlinie: Mehrweg-Pflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen ab 2023

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Nach dem Verbot von Einwegplastiktüten und der Ausweitung der Pfandpflichten im Jahr 2022 greift ab dem 1. Januar 2023 eine neue Mehrweg-Pflicht. Wer dann Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss für die Einwegbecher und Einwegbehälter aus Kunststoff eine Mehrweg-Alternative zwingend anbieten – oder es akzeptieren, wenn Kundinnen und Kunden ihre eigenen Becher oder Behälter mitbringen. Bei Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Mehrweg-Pflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen

Gemäß § 33 VerpackG ist es ab 01. Januar 2023 Pflicht des „Letztvertreibers“ für To-Go-Waren in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern eine Mehrwegalternative anzubieten. Grundsätzlich betroffen von der Mehrweg-Pflicht sind alle Betriebe des Lebensmittelhandwerks, der Gastronomie und auch sonst jeder Betrieb, der Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbietet und sie direkt vor dem Verkauf in Einwegkunststoffgefäße oder Einwegbecher verpackt.

Diese Betriebe müssen zum Jahreswechsel auch eine Mehrweg-Alternative anbieten und Kundinnen und Kunden per deutlich sichtbaren Informationsaushang darauf hinweisen, dass es sie gibt. Die Herausforderung: Die Mehrweg-Alternative darf nicht teurer sein als die Einwegvariante. Es darf dafür allerdings ein Pfand erhoben werden, das auf den Preis aufgeschlagen wird. Das BMWK hat hierzu Tipps für das Umsteigen auf Mehrweg-Take-away-Lösungen zusammengestellt: esseninmehrweg.de

Ausnahmen für kleine Betriebe

Ausgenommen von der Pflicht sind Betriebe mit nur bis zu fünf Mitarbeitenden sowie einer Verkaufsfläche von weniger als 80 Quadratmetern. Dabei gilt allerdings, dass beide Kriterien zutreffen müssen. Die Erleichterung für kleine Betriebe ist in § 34 des Verpackungsgesetzes geregelt. Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen.

Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung fallen, müssen aber trotzdem auf Wunsch mitgebrachte Gefäße füllen. Auch darüber müssen Betriebe ihre Kundinnen und Kunden per Aushang informieren.

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Ansprechpartner

Andreas Bachmeier
Unternehmensberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-7596-0

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