COVInsAG: Wer muss wann Insolvenz anmelden?

COVInsAG: Wer muss wann Insolvenz anmelden?

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Seit Januar 2021 gelten neue Voraussetzungen , welche Unternehmen bei pandemie-bedingten finanziellen Schwierigkeiten einen Insolvenzantrag stellen müssen. Die aktuellen Änderungen des COVInsAG erläutert Ecovis-Unternehmensberater Alexander Waschinger im Interview.

Update vom 21. Januar 2021: Verlängerung bis 30. April 2021
Aktuell gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht bis zum 31. Januar 2021. Dies soll bis zum 30. April 2021 verlängert werden. Wie bisher gilt die Verlängerung für Schuldner, die einen Anspruch auf Coronahilfen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.

Herr Waschinger, das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wurde für Januar novelliert. Welche Unternehmen müssen trotz Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen?

Die aktuelle Regelungen gelten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Januar 2021. Demnach müssen überschuldete Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie zwischen 1. November und 31.Dezember 2020 einen Antrag auf Coronahilfen gestellt haben oder einen solchen Antrag hätten stellen können, aber rechtlich oder tatsächlich verhindert waren.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang „rechtlich“ und „tatsächlich“?

Die Gesetzesbegründung konkretisiert nicht, wann eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Entscheidend ist, dass auch derjenige gemeint ist, der den Antrag hätte stellen können, es aber nicht gemacht hatte.

Was gilt, wenn keine Aussicht auf Erlangen der Hilfen besteht?

Wenn klar ist, dass kein Anspruch auf Coronahilfen besteht, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Mit dem COVInsAG wurden nicht die Insolvenztatbestände an sich ausgesetzt. Es sollen nur diejenigen unterstützt werden, die pandemiebedingt von einer Insolvenz bedroht sind.

Wie kann ein Unternehmen nachweisen, dass die finanziellen Schwierigkeiten durch die Pandemie verursacht wurden?

Dazu sind drei Punkte nötig. Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sein. Das vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr muss ein positives EBIT ausweisen. Außerdem muss der Umsatz im Kalenderjahr 2020 um mehr als 30 % im Vergleich zum Vorjahr eingebrochen sein.

Das COVInsAG wurde Ende 2020 zusammen mit einem umfangreichen Paket geändert, das das Sanierungs- und Insolvenzrecht neu regelt. Enthalten sind auch neue Prognosezeiträume für die Überschuldungsprüfung.

Im Rahmen des SanInsFoG wurde ein neues Gesetz zur Restrukturierung in Kraft gesetzt, kurz StaRUG. Aufgrund der Einführung des im StaRUG geregelten Restrukturierungsplanverfahrens ist eine bessere Abgrenzung zum Insolvenzplanverfahren notwendig. Es war daher eine schärfere Abgrenzung bei der Prüfung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erforderlich. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wurde auf 12 Monate festgelegt. Diese Frist wird für Fälle, bei denen das COVInsAG greift, auf 4 Monate begrenzt – somit eine weitere Erleichterung. Dies gilt aber nur befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Gibt es weitere Erleichterungen im COVInsAG?

Das aktualisierte COVInsAG enthält nun einen erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren .Wir empfehlen, sich von einem insolvenzerfahrenen Anwalt beraten zu lassen. Die Ecovis L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfügt über kompetente Experten.

Was gilt für Unternehmen, die zahlungsunfähig sind?

Diese sind seit 1. Oktober 2020 verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, auch wenn sie die eben genannten Punkte erfüllen. Geschützt werden lediglich Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet sind.

Diese Regelungen gelten bis 31. Januar 2021. Wann wird geklärt, was für Februar gültig ist?

Das wird vom Pandemie-Geschehen abhängen. Es ist zu erwarten, dass die Anschlussregelungen Ende Januar bekanntgegeben werden. (Anm. d. Red.: Verlängerung bis 30. April 2021 bereits beschlossen, siehe Update oben)

Hinweis: Ende des vergangenen Jahres hat der Bundestag im Schnelldurchlauf ein umfangreiches Paket (SanInsFoG) verabschiedet, das auch das Restrukturierungs- und Insolvenzrecht teilweise neu regelt. Darin enthalten sind unter anderem Änderungen für Unternehmen, die mit wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben. Dies regelt das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG).

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