Coronahilfen erneut verlängert

Coronahilfen erneut verlängert

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Wieder gibt es Neuerungen in Sachen Coronahilfen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III+ wird bis 31. März 2022 verlängert, die Schlussabrechnung muss bis 31. Dezember 2022 erstellt werden.

Die steigenden Infektionszahlen wirken sich erneut auf die Wirtschaft aus. Weihnachtsmärkte werden abgesagt, Regionen befinden sich im Lockdown, Mitarbeiter in Quarantäne. Die Bundesregierung hat der Wirtschaft daher weitere Hilfen zugesagt. Im Einzelne bedeutet das:

  • Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus ist bis 31. März 2022 möglich (zuvor 31.12.21)
  • Die Schlussabrechnung für sämtliche Überbrückungshilfen und der November-/ Dezemberhilfe 2020 ist bis zum 31. Dezember 2022 einzureichen (zuvor 30.06.22)

Was ist bei einem erheblichen Änderungsbedarf im Antrag zu beachten?
In diesem Fall kann der prüfende Dritte bis zum 31. März 2022 einen Änderungsantrag stellen. Dies ist nur möglich, wenn der Antrag bereits (teil-)bewilligt ist. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für Juli bis September 2021 bewilligt wurde, können den verlängerten Förderzeitraum über einen Änderungsantrag beantragen.

Details zur Schlussabrechnung

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wurde verlängert. So können für alle Fördermonate die tatsächlichen Umsatzzahlen berücksichtigt werden. Folgendes ist zu beachten:

  • Die Schlussabrechnung kann nur von einem prüfenden Dritten erstellt und eingereicht werden
  • Der Starttermin für die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I-III und den November-/ Dezemberhilfen 2020 ist nun für Ende Januar 2022 geplant. Neu ist, dass die Abrechnung spätestens zum 31. Dezember 2022 abgegeben werden muss. Zuvor war der Stichtag der 30. Juni 2022
  • Auch die Fixkostenabrechnung muss an die Bewilligungsstelle der Länder übermittelt werden. Sind die förderfähigen Kosten niedriger als im Antrag erwartet, müssen ausbezahlte Zuschüsse für den Fördermonat zurücküberwiesen werden. Fielen höhere Fixkosten an als prognostiziert, wird auf Antrag (!) eine Nachzahlung ausbezahlt.
  • Die Rückzahlungen ausbezahlter Zuschüsse werden bis zur Schlussabrechnung nicht verzinst. Dies könnte zum Tragen kommen, wenn das Zahlungsziel für die Rückforderung nicht eingehalten wird oder von einem Subventionsbetrug auszugehen ist.

Muss in jedem Fall eine Schlussabrechnung abgegeben werden?
Wird keine Schlussabrechnung eingereicht, muss die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückbezahlt werden.

Was passiert, wenn der Umsatzeinbruch von der Prognose im Antrag abweicht?
Fällt der Umsatzeinbruch höher oder niedriger aus als im Antrag prognostiziert, wird die Zuschusshöhe angepasst.
Bei einem geringeren Umsatzeinbruch müssen die zu viel gezahlten Zuschüsse an die zuständige Stelle zurücküberwiesen werden. Gleiches gilt für den Fall, der der Umsatzeinbruch höher ausfällt als erwartet. Bricht der Umsatz in einem Fördermonat stärker ein als erwartet, so dass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, wird der fehlende Betrag ausbezahlt. Achtung: Hierfür muss wiederum ein Antrag gestellt werden.

Haftet der prüfende Dritte für Antragsteller, die notwendige Unterlagen für die Schlussabrechnung nicht zur Verfügung stellen?
Stellt der Antragstellende dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung oder ist der Antragsteller nicht mehr erreichbar, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für den prüfenden Dritten nicht.

Überbrückungshilfe IV kommt

Die Richtlinien (FAQ) zur Überbrückungshilfe IV wurden noch nicht veröffentlich. Laut Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier wird sie in ähnlicher Form wie die Überbrückungshilfe III Plus ausgestaltet sein.

Details des Pressestatements von Peter Altmaier vom 24. November 2021

  • Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt
  • Enthalten soll die neue Überbrückungshilfe IV auch besondere Regelung für Aussteller auf Weihnachtsmärkten, die künftig nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen müssen, um den Eigenkapitalzuschuss zu erhalten
  • Die Zugangsvoraussetzungen orientieren sich an denen der Überbrückungshilfe III Plus (Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019)
  • Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.
  • Die Neustarthilfe Plus für Selbständige wird für die Monate Januar bis Ende März 2022 verlängert. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
  • Erweiterter Beihilferahmen erlaubt eine Anhebung der Höchstgrenze der Förderung um 2,5 Mio. Euro. So wird u.a. der Betrag in der Kleinbeihilferegelung von 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht
  • Bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen verlängert

Derzeit ist nicht geplant, wie 2020 ein 75-%-Novemberhilfe und Dezemberhilfe-Programm aufzulegen, da zwischenzeitlich mit dem Eigenkapitalzuschuss eine zusätzliche Förderung über die eigentlichen Fixkosten hinaus in den Überbrückungshilfen eingeführt wurde.

Ansprechpartner

Andreas Steinberger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0
Andreas Bachmeier
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