Europäische Kommission plant Anhebung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen um mindestens 20 % vorgelegt, der zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Diese Maßnahme, die sich auf die §§ 267, 267a und 293 des Handelsgesetzbuches (HGB) bezieht, wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung vieler Unternehmen haben. Über die Details informiert Alexander Waschinger.
Hintergrund: Handlungsbedarf zur Anpassung der Schwellenwerte
Die letzte Anpassung der Schwellenwerte erfolgte im Jahr 2013. Gemäß Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie (EU) 2013/34 ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls durch delegierte Rechtsakte zu ändern. Dabei sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen. Angesichts der aktuell hohen Inflationsraten ist eine Anpassung dringend erforderlich, um zu verhindern, dass immer mehr Unternehmen aufgrund des Inflationseffekts in höhere Größenklassen mit erweiterten Rechnungslegungspflichten rutschen.
Vorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte
Die Europäische Kommission hat den Entwurf eines delegierten Rechtsaktes zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) vorgelegt. Dieser Vorschlag sieht vor, die in der Bilanzrichtlinie genannten monetären Schwellenwerte um mindestens 20 % anzuheben. Die neuen Schwellenwerte für die Einstufung von Kapitalgesellschaften in die verschiedenen Größenklassen würden wie folgt lauten:
Aktuell | Neu (ab 1. Januar 2024) | |
---|---|---|
Bilanzsumme | ||
Kleinstunternehmen | ≤ 350.000 EUR | ≤ 450.000 EUR |
Kleine Unternehmen | ≤ 6 Mio. EUR | ≤ 7,5 Mio. EUR (möglich) |
Mittelgroße Unternehmen | ≤ 20 Mio. EUR | ≤ 25 Mio. EUR |
Große Unternehmen | > 20 Mio. EUR | > 25 Mio. EUR |
Umsatzerlöse | ||
Kleinstunternehmen | ≤ 700.000 EUR | ≤ 900.000 EUR |
Kleine Unternehmen | ≤ 12 Mio. EUR | ≤ 15 Mio. EUR (möglich) |
Mittelgroße Unternehmen | ≤ 40 Mio. EUR | ≤ 50 Mio. EUR |
Große Unternehmen | > 40 Mio. EUR | > 50 Mio. EUR |
Mitarbeiter | ||
Kleinstunternehmen | ≤ 10 | ≤ 10 |
Kleine Unternehmen | ≤ 50 | ≤ 50 |
Mittelgroße Unternehmen | ≤ 250 | ≤ 250 |
Große Unternehmen | > 250 | > 250 |
Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei kleinen Unternehmen
Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, die Schwellenwerte für kleine Unternehmen innerhalb eines bestimmten Rahmens festzulegen. Diese dürfen jedoch die Werte von 7,5 Mio. EUR für die Bilanzsumme und 15 Mio. EUR für die Umsatzerlöse nicht überschreiten. Diese Flexibilität ist besonders relevant, da kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind und erhebliche Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung genießen.
Zeitplan für die Umsetzung
Die neuen Schwellenwerte sollen bereits für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Dies könnte dazu führen, dass viele Unternehmen, die bisher als „große Kapitalgesellschaften“ eingestuft wurden und ab 2025 Nachhaltigkeitsberichte im Lagebericht veröffentlichen müssen, nun als mittelgroße Kapitalgesellschaften von dieser Pflicht befreit sind.
Die Europäische Kommission plant die Verabschiedung des delegierten Rechtsaktes im 4. Quartal 2023, die Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt anschließend, ggf. auch rückwirkend. Dies könnte parallel zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) bis Mitte 2024 erfolgen.
Öffentliche Kommentierung bis 6. Oktober 2023 möglich
Interessierte Parteien haben bis zum 6. Oktober 2023 die Möglichkeit, den Vorschlag der Europäischen Kommission zu kommentieren. Der Entwurf des delegierten Rechtsaktes ist auf dem Konsultationsportal der Europäischen Kommission abrufbar.
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