Zulässige Speicherfrist für dynamische IP-Adressen
Mit einer aktuellen Entscheidung vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 hat der Bundesgerichtshof vom Grundsatz her die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Speicherung dynamischer IP-Adressen für 7 Tage zulässig sein kann, gebilligt.
Allerdings hat er umgekehrt auch festgehalten, dass bei Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen gem. §§ 44 Abs. 1 S. 1, 96 Abs. 1 S. 3 TKG der Anspruch auf „unverzügliche“ Löschung auch auf einen Anspruch auf sofortige Löschung, d. h. unmittelbar nach Beendigung der Verbindung, hinauslaufen kann.
Der Bundesgerichtshof folgt vom Ausgangspunkt her der Vorinstanz, die eine siebentägige Speicherfrist unter zwei Aspekten für zulässig erachtet hat. Und zwar einerseits dann, wenn die IP-Adresse zum Zwecke der Abrechnung notwendigerweise gespeichert werden muss. Dies müsse aber der Provider im Prozess konkret und nachvollziehbar darlegen. Der zweite Aspekt war die Speicherung der IP-Adresse zum Zwecke des Erkennens, Eingrenzens oder der Beseitigung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen (§ 100 Abs. 1 TKG). Aus Datenschutzgründen sei die Speicherung der IP-Adresse auch unter diesen Voraussetzungen nur zulässig, wenn keine anderen technischen Möglichkeiten bestehen, die eine Störungsbeseitigung sicherstellen.
Im konkreten Fall erachtete der Bundesgerichtshof die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu diesen Fragen als fehlerhaft, der Vortrag des betroffenen Providers zu beiden Punkten sei unzureichend. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Man kann gespannt darauf sein, ob der betroffene Provider im laufenden Verfahren ausreichend vortragen kann. Gelingt ihm dies nicht, könnte dies zu einem Anspruch auf sofortige Löschung der IP-Adresse führen. Das Verfahren hat insoweit auch Bedeutung für andere Kunden des Providers.