Wo „Made in Germany“ draufsteht, muss auch „Made in Germany“ drin sein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.04.2011, Az: 20 U 110/10):
Als „produziert in Deutschland“ darf nur Ware gekennzeichnet werden, die maßgeblich in Deutschland hergestellt bzw. deren wertbestimmende Eigenschaften nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise aus deutscher Produktion stammen. Die besondere Herausstellung des Herstellungslandes begründe beim Verbraucher die Erwartung, sämtliche Teile des beworbenen Bestecks seien in Deutschland hergestellt. Dabei komme es nicht auf eine bestimmte Qualitätserwartung des Verbrauchers an. Seine Motivation, sich gerade für ein in Deutschland hergestelltes Produkt zu entscheiden, könne auch andere Gründe, z. B. die Sorge um deutsche Arbeitsplätze, haben.
Fazit: Nicht nur ein Qualitätszeichen aus der Sicht des Verbrauchers, sondern insbesondere rechtlich ein Herkunftshinweis.
Ein sehr begrüßenswertes Urteil, welches der Praxis, in China produzieren zu lassen und nach Durchführung lediglich einzelner untergeordneter Produktionsschritte in Deutschland als „made in Germany“ zu verkaufen, entgegentritt. Sonst sind wir bald nur noch Umverpackungsweltmeister.