Wie schütze ich meine Website gegen Nachahmungen?
Insbesondere im Online-Handel ist die eigene Website das Herzstück des Unternehmens. Mit viel Mühe und Ambition erwächst sie zu einem absoluten Einzelstück und trägt essentiell zum Alleinstellungsmerkmal des Unternehmens bei.
Doch was muss ich tun, wenn sich andere Personen nicht diese Mühe machen und meine eigene Seite nachahmen oder sogar spiegeln? Kann ich mich rechtlich gegen ein solches Vorgehen schützen?
Die rechtliche Problematik beim Schutz von Websites
Schutz vor Nachahmungen – oder Freiheit, um die Kreativität im Webdesign nicht zu beschränken – vor dieser Abwägung stand bzw. steht der Gesetzgeber. Insoweit einen Mittelweg zu finden, ist nicht leicht. Dazu kommen die klassischen Probleme des Rechts im Zusammenspiel mit dem Internet wie etwa die lediglich lokale Geltung (während das Internet gerade nicht lokal begrenzt ist).
Schutz durch Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt grundsätzlich geistige Schöpfungen im kulturellen Bereich. Voraussetzung dafür ist, dass derjenige Bestandteil der Website, der geschützt werden soll, die Voraussetzung an die persönlich-geistige Schöpfung gemäß § 2 II UrhG erfüllt.
Diese Voraussetzung wird regelmäßig durch eigene Bilder, Grafiken, Animationen, Töne und Designs erfüllt. Dementsprechend stellt das Urheberrecht eine erste Grundlage für einen effektiven Schutz von Websites dar. Es ist unter Umständen allein jedoch nicht ausreichend, um einen vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten.
Schutz durch Markenrecht
Sofern einzelne Bestandteile den Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz nicht entsprechen, kommt ein markenrechtlicher Schutz in Frage. In dessen Umfang können theoretisch Logos, Grafiken etc, aber auch die Website an sich geschützt werden.
Der markenrechtliche Schutz gilt allerdings nur für im geschäftlichen Verkehr handelnde Unternehmen oder Personen. Auch zieht er hohe Kosten nach sich. Das hatte bisher zur Folge, dass kaum jemand von dieser Art Schutz Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend wenig ausgiebig gestaltet sich bisher auch die diesbezügliche Rechtsprechung und die damit einhergehende eigentliche Rechtssicherheit.
Schutz durch Geschmacksmusterrecht
Der Schutz über das Geschmacksmusterrecht deckt einen breiteren Teil als das Urheberrecht ab, da die Voraussetzungen geringer sind. Jedoch ist auch in diesem Fall eine Gebühr für die Eintragung zu zahlen. Schutz erfährt aber auch das nichteingetragene Geschmacksmuster. Ab Schaffung ist dieses nämlich – ähnlich dem Urheberrecht – für maximal 3 Jahre vor Nachahmung zu schützen.
Rechtsgrundlagen finden sich sowohl im nationalen als auch im europäischen Recht.
Schutz durch Wettbewerbsrecht
Bereits der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrecht ist sehr beschränkt. Denn darauf berufen können sich nur solche Personen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Sofern der Anwendungsbereich eröffnet ist, richtet sich der Schutz hauptsächlich nach § 4 Nr. 3 UWG.
Trotzdem sind im Rahmen eines effektiven Websiteschutzes die vorher genannten Schutzmöglichkeiten vorzugswürdig.