Widerrufsrecht für digitale Inhalte
Das Widerrufsrecht stellt Unternehmen, insbesondere den Online-Handel, immer wieder vor Probleme. Zahllose Rechtsprechungen vereinfachen die Lage dabei nicht. Nun kommt eine weitere hinzu. Das LG Köln beschäftigte sich mit Fragen zum Widerrufsrecht für digitale Inhalte.
Grundsätzliche Rechtslage
Alle im Internet abgeschlossenen Verträge sind grundsätzlich Fernabsatzverträge. Für diese räumt der Gesetzgeber den Verbrauchern regelmäßig ein Widerrufsrecht ein. Das Ziel dahinter ist eine Gleichstellung. Ein Verbraucher, der in lokalen Geschäften Kaufverträge abschließt, kann die jeweiligen Gegenstände begutachten. Deshalb wird Verbrauchern im Fernabsatzgeschäft das Gleiche zugestanden.
Diese haben zur Begutachtung der versandten Artikel 14 Tage Zeit. Während dieser Tage kann der Verbraucher entscheiden, ob der Artikel seinen Vorstellungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so kann er mittels einfacher Erklärung gegenüber dem Unternehmer innerhalb der Frist sein Widerrufsrecht geltend machen.
Das Widerrufsrecht für digitale Inhalte
Beim Widerrufsrecht für digitale Inhalte ist die Rechtslage ähnlich. Allerdings ergibt sich ein Problem aus der Natur dieser Güter. Denn nach einem Download ist es dem Verbraucher ohne weiteres möglich, etwa Filmdateien zu öffnen und aktiv zu nutzen. Würde diesem nun aber weiterhin ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zustehen, ergäben sich eklatante Probleme für die Dienstleister solcher Downloads. Schließlich würde wohl kaum ein Verbraucher nach dem Anschauen nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und so faktisch kostenlos in den Genuss des Produkts kommen.
Deshalb existiert für digitale Inhalte eine Sonderregelung (§ 356 Abs. 5 BGB). Danach erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat (regelmäßig ab dem erfolgten Download) und
- der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt und
- er seine Kenntnis darüber bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung sein Widerrufsrecht ab Vertragsausführung verliert.
Das Urteil des LG Köln
Im Falle des LG Köln hat die Verbraucherzentrale NRW gegen die Google Commerce Limited geklagt. Diese bot auf ihrer Plattform Filme zum Kauf oder zur Miete an. Insoweit galt nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags eine Widerrufsfrist von 14 Tagen, wenn nicht die obigen zwei Voraussetzungen vom Verbraucher erfüllt wurden. Google versuchte diesen unter folgendem Hinweis nachzukommen:
„Wenn du auf Kaufen klickst, [… ] stimmst [du] außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst.“
Das LG hielt diesen Hinweis hinsichtlich eines Erlöschen des Widerrufsrechts für unzureichend. Die Zustimmung der Kunden und die Information darüber, dass diese das Widerrufsrecht verlieren, dürfe nicht zusammen mit der Bestellung erfolgen. Die notwendige Zustimmung könne darüber hinaus nicht durch eine „Voreinstellung“ erteilt werden. Solche Voreinstellungen liegen etwa bei vorangekreuzten Kästchen vor. Dadurch, dass der Klick auf den „Kaufen“-Button allerdings automatisch alle Erklärungen des Verbrauchers darstellen sollte, habe Google sich faktisch einer solchen Voreinstellung bedient. Insofern komme die Maßnahme den notwendigen Aufklärungspflichten über den Rechtsverlust nur in unzureichendem Maße nach.
Das Gericht entschied also zugunsten der Verbraucherzentrale. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Google Commerce Limited hat bereits Berufung beim OLG Köln eingelegt. Ob dieses die Auffassung des LG teilt, bleibt mithin abzuwarten.