Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann wettbewerbswidrig sein
Mit einem Urteil vom 12.April 2014 (1 HK O 13/12) hat das Landgericht Frankenthal (LG) entschieden, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig sein kann.
Beklagter war ein Unternehmer, der im Online-Handel „eBay“ Produkte verkaufte und dabei mit der Aussage: „Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!“ warb. Einen unwissenden Kunden kann eine solche Aussage leicht beeindrucken und zum Kauf bei gerade diesem Anbieter veranlassen. Schließlich ist bei diesem sogar eine zusätzliche Transportversicherung inklusive- so scheint es. Das Gericht sah hierin jedoch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Demnach ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. Das Gericht begründete den Verstoß damit, dass der Verkäufer per Gesetz ohnehin das Transportrisiko trage und daher von ihm keine zusätzliche Leistung angeboten werde. Auch die Tatsache, dass der Beklagte beim Versand die Standard-Variante „versicherter Versand“ gewählt hatte, ändere hieran nichts. Dies genüge nicht, um die Werbeaussage des Beklagten als richtig ansehen zu können, denn die gewählte Versandart schütze ausschließlich den Versender, nicht hingegen den Empfänger.
Damit entspricht die vom LG Frankenthal gefundene Entscheidung den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich diesem Thema mit Urteil vom 23.10.2008 (I ZR 121/07) gewidmet hatte. Demzufolge sei ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG trotz objektiver Richtigkeit einer Werbeaussage gegeben, sofern das angesprochene Publikum dadurch den Eindruck erlange, dass mit der Werbung tatsächlich ein Vorzug gegenüber anderen Produkten gleicher Art oder den Angeboten der Mitbewerber hervorgehoben werde. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das Publikum keine Kenntnis davon habe, dass es sich bei der beworbenen Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand handele.