Werbeblocker nicht wettbewerbswidrig
Adblock Plus und andere Werbeblocker stellen keine gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende Behinderung von werbefinanzierten Onlinemedien dar. Das Entschied das LG Hamburg mit Urteil vom 21.04.2015 (Az. 416 HK O 159/14).
Die Zeit Online GmbH sowie die Handelsblatt GmbH hatten gegen den Betreiber des Werbeblockers Adblock Plus geklagt. Es handele sich um eine wettbewerbswidrige Behinderung von Onlinemedien, so die Kläger. Diese seien insbesondere auf die Einnahmen aus der Werbung angewiesen. Zudem kritisierten sie die „Whitelist“, die der Werbeblocker bereitstellt. Diese enthält „akzeptable“ Werbung, die nicht geblockt werden kann, weil die betreffenden Unternehmen hierfür ein Entgelt zahlen. Nach Ansicht der Kläger weise dieses Geschäftsmodell erpresserische Züge auf. Das Landgericht jedoch war der Ansicht, es müsse gewährleistet werden, dass User selbst entscheiden können, ob sie mit Online-Werbung konfrontiert werden möchten oder nicht. Die Tatsache, dass Unternehmen die Block-Möglichkeit durch Entgelt umgehen können, könne an dieser Entscheidungsfreiheit des Users nichts ändern. Auch künftig steht es Usern also frei, sich von Werbung im Internet zu befreien oder aber deren Vorzüge zu genießen. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig.