Weitergabe von Fotos durch Bildagenturen zum Zwecke der Presseberichterstattung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteile zu den Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09) kann die Weitergabe (zulässigerweise!) archivierten Bildmaterials durch eine Bildagentur an ein Presseunternehmen zum Zwecke der Presseberichterstattung grundsätzlich nicht in das Recht einer Person am eigenen Bilde (§ 22 KUG) eingreifen.
Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials stehe unter dem Schutz der Pressefreiheit; diese umfasse auch den Bereich der publizistischen Vorbereitungstätigkeit. Bei einer presseinternen Weitergabe eines zulässigerweise archivierten Fotos muss deshalb die Bildagentur grundsätzlich nicht prüfen, ob die beabsichtigte Berichterstattung einen zulässigen Inhalt haben wird und eine abgebildete Person in ihren Rechten verletzten könnte.
Im konkreten Fall ging es um Fotos eines Straftäters, die wegen des öffentlichen Interesses an der Berichterstattung (vor Jahren) zulässigerweise verbreitet und archiviert worden waren. Die Bildagentur gab die Fotos an ein Magazin ab, welches nach Ablauf eines erhebelichen Zeitraums erneut über den Täter berichtete. Hierdurch sah sich der Betroffene in seinen Rechten verletzt, und zwar auch durch die Bildagentur.