Was sind wesentliche Dauerschuldverhältnisse?
Nicht die einzige, aber mitunter die am schwersten zu bestimmende Voraussetzung des Corona-Zahlungsmoratoriums, ist das Vorhandensein eines wesentlichen Dauerschuldverhältnisses. Die Tragweite ist dabei nicht zu unterschätzen.
Denn: Liegt ein solches Dauerschuldverhältnis vor, ist die jeweilige Gegenpartei unter Umständen berechtigt, die eigene Leistung zu verweigern, bleibt jedoch berechtigt, die entsprechende Gegenleistung zu fordern. Beispielsweise kann ein Verbraucher – sofern er alle anderen Voraussetzungen erfüllt! – seine Zahlung im Rahmen des Moratoriums verweigern, trotzdem aber die entsprechende Gegenleistung, etwa die Bereitstellung von Strom, verlangen.
Es sind mithin zwei Begriffe von maßgebender Bedeutung – das Dauerschuldverhältnis auf der einen Seite und dessen Wesentlichkeit auf der anderen.
Was ist ein Dauerschuldverhältnis?
Im Gegensatz zu einem Kauf- oder einem Werkvertrag geht es bei einem Dauerschuldverhältnis nicht um eine einmalige Leistung oder Gegenleistung, sondern um ein dauerhaftes bzw. wiederkehrendes Verhalten über einen gewissen Zeitraum. Beispielhaft ist insoweit der Mietvertrag anzubringen, bei dem es gerade nicht um eine einmalige, sondern um eine dauerhafte Überlassung der Mietsache geht. Wie lange diese Überlassung im Einzelnen ausgestaltet ist, ist nicht von Belangen.
Als weiteres Beispiel bieten sich grundsätzlich auch Stromversorgungsverträge an. Deren Sinn ist nämlich oftmals eben nicht die einmalige Bereitstellung einer gewissen Menge an Strom, sondern die kontinuierliche Bereitstellung von Energie gegen Entgelt.
Wann liegen wesentliche Dauerschuldverhältnisse vor?
Nachdem nun klar ist, wann Dauerschuldverhältnisse vorliegen, muss geklärt werden, wann diese wesentlich sind.
Insofern allgemeingültige Aussagen zu erwarten, ist verfehlt. Vielmehr muss jeder Einzelfall individuell geprüft werden. Hilfestellung geben dabei die Beispiele, die der Gesetzgeber ausdrücklich nennt.
Für den Verbraucher sind danach solche Dauerschuldverhältnisse wesentlich, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Konkret erfasst werden dabei Verträge mit Pflichtversicherungen, Verträge über Strom- und Gaslieferungen oder Telekommunikationsdienste sowie Verträge über Wasserver- und -entsorgung, soweit diese zivilrechtlich geregelt sind.
Für Kleinstunternehmen ergibt sich eine ähnliche Rechtslage. Um ein Kleinstunternehmen handelt es sich, sofern weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden und der Jahresumsatz (der Geldbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum eingenommen wurde) bzw. die Jahresbilanz (eine Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens) unter 2 Mio. EUR liegt. Bei diesen Unternehmen ist ein Dauerschuldverhältnis dann wesentlich, wenn es zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich ist. Konkret genannt werden insoweit ebenfalls Verträge mit Pflichtversicherungen, Verträge über Strom- und Gaslieferungen oder Telekommunikationsdienste sowie Verträge über Wasserver- und -entsorgung, soweit diese zivilrechtlich geregelt sind. Welche Vertragsverhältnisse darüber hinaus als wesentlich zu qualifizieren sind, muss mittels einer konkreten Unternehmens- und Vertragsanalyse entschieden werden. Einschlägige gerichtliche Entscheidungen, die etwaige Rückschlüsse zulassen, sind derzeit nicht vorhanden.
Wichtig: Arbeits- und Mietverträge könnten grundsätzlich zwar wesentliche Dauerschuldverhältnisse darstellen. Allerdings werden sie ausdrücklich von dem speziellen Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen, sodass es auf deren Wesentlichkeit nicht ankommt.
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