Urteilsbegründung LG Bochum zu Tim O. Brauer / Sandhage
Nach den vorliegenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 18.04.2012 hat das Landgericht Bochum zwar eine rechtsmissbräuliche Abmahntätigkeit nicht angenommen. Gleichwohl wurde die Unterlassungs- und Schadensersatzklage mangels Wettbewerbsverhältnisses als unbegründet abgewiesen. Die zum Großteil tatsächlich widerlegten Behauptungen des Klägers vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.
Aus meiner Sicht stellt ein offensichtlich für das Verfahren fingiertes Wettbewerbsverhältnis eine Fallgestaltung einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung dar, so dass das Landgericht durchaus die Klage auch als wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig hätte abweisen können. Sollte Berufung eingelegt werden, wird diese Frage vor dem Oberlandesgericht noch zu klären sein.