Urheberrechtsvergütung für Handy-Speicherkarten mit EU-Recht vereinbar
Laut Pedro Cruz Villalón, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), könnte zukünftig in EU-Staaten eine Pauschalabgabe für Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke auf Speicherkarten, die zusammen mit Handys, Tablets und anderen Mobilgerätenerhoben ausgeliefert werden, erhoben werden. Diesbezügliche nationale Regelungen verstoßen seiner Ansicht nach nicht gegen die Copyright-Richtlinie von 2001 (Richtlinie 2001/297 EG), sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
Grund für die Auseinandersetzung des EuGH mit der Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Urheberrechtsvergütung für Handy-Speicherkarten etc. war die Klage der dänischen Verwertungsgesellschaft Copydan Båndkopi gegen den finnischen Mobilfunkhersteller Nokia (Az. C-463/12). Die Verwertungsgesellschaft begehrte die Zahlung von umgerechnet rund zwei Millionen Euro als Privatkopiervergütung für Musiktitel und Videos auf Speicherkarten für Handys, die Nokia zwischen 2004 und 2009 importierte und in Dänemark vertrieb. Nachdem Nokia sich weigerte zu zahlen, wurde der Streit dem Østre Landsret, einem für den östlichen Bereich Dänemarks zuständigen und in Kopenhagen ansässigen Berufungsgericht, zugewiesen. Dieses legte die grundlegenden Fragen des Falls sodann dem EuGH vor. Der dort mit der Klärung der Fragen betraute Generalanwalt Villalón führte in seinem Schlussantrag aus, eine Vergütungspauschale wie sie die Dänen forderten sei dann mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar, wenn sie einem gerechten Ausgleich der Interessen von Rechteinhabern und Nutzern diene. Hinsichtlich der jüngsten Rechtsprechung zur Privatkopierfreiheit des EuGH (Az. C-435/12) fügte Villalón hinzu, die Ausgleichsabgaben könnten sich dann ausschließlich auf Kopien aus rechtmäßigen Quellen beziehen. Zudem sei die Erhebung der Vergütungspauschale nur gerechtfertigt, wenn für Produzenten und Importeure der Mediengeräte eine Abwälzung der zusätzlichen Belastung auf den Endnutzer möglich sei. Der Antrag des Generalanwalts wird den Richtern des EuGH künftig als Empfehlung dienen. Durch die Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH könnte es vermehrt zu betreffenden nationalen Regelungen in EU-Mitgliedstaaten kommen. Eine nicht nur unwesentlichte Auswirkung auf die Endpreise der betroffenen Mobilgeräte bleibt nicht ausgeschlossen.