Urheberrecht – Zweitverwertungsrechte – Kabelweitersendung:
Kabelweitersendung ist nicht nur auf deutsch-nationaler Ebene ein Thema, auch im Rahmen des zweiten Urheberrechtspaketes der Europäischen Kommission (Vorschlag vom 14. September 2016) sorgt es für Diskussionsstoff. Seit am 01.06.1998, im Rahmen der Umsetzung der RL 93/83/EWG, durch das 4. UrhGÄndG § 20b Abs. 1 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung unter eine Verwertungsgesellschaftspflicht stellte, wird über den u.U. zu eng gefassten Wortlaut der Norm diskutiert.
Sinn und Zweck dieser Gesetzeserweiterung war es, die Lizensierung der Weitersendung von TV- und Radioprogrammen zu bündeln, sie somit zu erleichtern und sicherer zu gestalten. Dies gilt jedoch dem Wortlaut nach bisher nur für Weitersendungen über Kabel- und Satellitennetzwerke.
Im Rahmen der europäischen Gesetzgebung soll die Verwertungsgesellschaftspflicht sich nun auf alternative und inzwischen – in Anbetracht der rasant fortschreitenden Digitalisierung und der Etablierung eines gemeinsamen europäischen, digitalen Binnenmarktes mehr und mehr relevante – Weitersendearten ausweiten. Umfasst hiervon sind bisher unstreitig die Weitersendung über Kabel, Satellit, sowie die Onlineweitersendung über geschlossene Netzwerke. Gestritten wird derzeit darüber, ob auch die Onlinweitersendung über offene Netzwerke von Art. 3 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs ((COM(2016)594 final; 2016/0284 (COD)) umfasst sein soll.
Dies ist im Interesse vieler großer Tech-und Telekommunikationsunternehmen sowie Kabelnetzbetreiber, aber auch im überwiegenden Interesse der Verbraucher. Denn durch die Onlineweitersendung wird es dem Verbraucher der Zukunft möglich sein, TV- und Radioprogramm an jedem Ort, unabhängig von Kabel- und Satellitennetzwerken, zu genießen. Beispielweise auch im EU-Ausland.