Unterlassungsschuldner haftet nicht für Verstöße von RSS-Abonnenten
Die Betreiber von Online-Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften etc., in denen journalistische Inhalte wiedergegeben werden, sind nicht verantwortlich für die Weiterverbreitung dieser Inhalte durch die Abonnenten von RSS-Feeds. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Verantwortlichkeit der Anbieter journalistischer Inhalte beschränkt. (Urt. v. 11.November 2014, Az. VI ZR 18/14)
Der dem Urteil zugrunde liegende Fall betraf die Veröffentlichung eines Fotos mit der Überschrift „Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang“ auf der Seite „bild.de.“ Den Abonnenten des RSS-Feeds der Seite wurde das heimlich aufgenommene Bild zusammen mit dem Titel auch auf diesem Wege zugänglich gemacht. „Bild.de“ gab jedoch einige Zeit später auf Drängen der betroffenen Frau hin eine Unterlassungserklärung ab und löschte das Bild von der Website. Dieses war jedoch bereits per RSS-Feed an alle Abonnenten versandt worden. Eine Abonnentin, die Betreiberin eines deutschsprachigen Informationsportals mit Sitz in Luxemburg, hatte den Feed sogar bereits verwertet, indem sie ihn auf ihrer Internetseite unverändert veröffentlichte. Auch sie kam dem Unterlassungsbegehren der betroffenen Person nach, nachdem sie bereits von deren Anwälten abgemahnt wurde. Diese verlangten nun von der Bild GmbH & Co. KG, der Betreiberin von „bild.de“, die Kosten für die Tätigkeit gegenüber der besagten Abonnentin aus Luxemburg ersetzt – denn diese selbst weigerte sich zu zahlen – sowie Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund Zuwiderhandlung gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH führte in seiner Begründung aus, eine Verpflichtung des Unterlassungsschuldners zur Mitteilung des Sperrvermerks an alle Abonnenten des RSS-Feeds sowie die Überprüfung, ob die Datei möglicherweise bereits durch die Abonnenten veröffentlicht wurde, sei diesem weder zumutbar, noch kurzfristig tatsächlich realisierbar. Eine solche Pflicht sei dem Unterlassungsvertrag auch nicht – weder ausdrücklich noch durch Auslegung –zu entnehmen „Bild.de“ musste für die entstanden Kosten daher nicht aufkommen.