Tippfehler-Domains als wettbewerbsverletzung
Vor lauter Eile hat man sich bei der Eingabe einer Internetseite schnell mal vertippt. Einige Betreiber von Internetseiten nutzen das aus, indem sie Domains registrieren, die aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrieren Adresse gebildet sind. Diese sogenannten „Domaingrabber“ oder „Typosquatter“ locken User gezielt durch kleine Rechtschreibfehler im Domainnamen auf ihre Seiten und können diese so mit Werbung zu Produkten oder Dienstleistungen konfrontieren, die der User eigentlich nicht aufsuchen wollte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 22.1.2014 ( I ZR 164/12) zu der Frage geäußert, ob Tippfehler-Domains möglicherweise eine Namensrechts- oder Wettbewerbsverletzung begründen können.
In dem Streitfall handelte es sich um die Betreiberin eines Online- Wetterdienstes mit dem Domainnamen „wetteronline.de“, die sich durch die Betreiberin der Domain „wetteronlin.de“, unter der für private Krankenversicherungen geworben wurde, in ihren Rechten verletzt sah. In erster Instanz wurde die Beklagte zur Freigabe des Domainnamens „wetteronlin.de“ verurteilt. Das Landgericht (LG) Köln hatte eine Markenverletzung im Hinblick auf die Divergenz der beworbenen Leistungen zwar verneint (Urt. v. 09.08.2011, Az. 81 O 42/11). Eine Wettbewerbsverletzung im Sinne einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG wurde aber, ebenso wie später durch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urt. v. 10.02.2012, Az. 6 U 187/11), bejaht. Zwar sei hierfür grundsätzlich eine gewisse Branchennähe erforderlich. Da die Beklagte aber durch den Tippfehler im Domainnamen die Kunden der Klägerin abzufangen versuche, sei die erforderliche Konkurrenzlage zwischen den beiden Beteiligten gegeben. In den zwei ersten Instanzen wurde zudem eine Namensrechtsverletzung durch die Registrierung der Domain „wetteronlin.de“ angenommen.
Der BGH hat hinsichtlich der Wettbewerbsverletzung die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. „Domaingrabbing“ stelle einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG dar, sofern die Internetseite keinen Hinweis enthält, dem der Nutzer unverzüglich entnehmen könne, dass er sich nicht auf der von ihm aufgesuchten Seite befindet. Eine Namensrechtsverletzung hat der BGH im vorliegenden Fall jedoch verneint. Es fehle an der für den Namensschutz erforderlichen Unterscheidungskraft, da es sich bei der Domain „wetteronline.de“ um eine bloße Beschreibung des Geschäftsmodells handele. Da nach Ansicht des BGH eine nicht wettbewerbsverletzende Nutzung des Domainnamens „wetteronlin.de“ jedoch nicht ausgeschlossen sei, komme eine Verurteilung zur Löschung nicht in Betracht. Eine Verurteilung zur Unterlassung der konkreten Nutzungsart müsse genügen.