Telefonische Kundenbefragung als unzumutbare Belästigung
Wir alle kennen das: Ständig klingelt das Telefon und dann sind es doch nur wieder irgendwelche Kundenbefragungen von irgendwelchen Unternehmen. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19. April 2014 (6 U 222/12) entschieden, dass das gar nicht erlaubt ist. Denn telefonische Kundenbefragungen ohne Einwilligung des Angerufenen stellen eine unzulässige Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.
In dem Rechtsstreit verklagte die Bundesverbrauchertzentrale (vzbv) die Marktforschungsfirma „nhi2“. Diese hatte als Servicedienstleister der Deutschen Telekom deren Kunden angerufen, die in der Vergangenheit Störungen ihres Anschlusses gemeldet hatten und diese dazu befragt, wie zufrieden sie mit den Leistungen der Telekom bei der Behebung des Problems waren. Das OLG schloss sich der Ansicht der Bundesverbraucherzentale an, die ausführte, es handele sich bei derartigen Anrufen um Werbeanrufe. Im Vordergrund stünde nicht die Kontrolle. Vielmehr sollten die Anrufe der Absatzförderung dienen, indem den Kunden der Eindruck vermittelt werde, das Unternehmen bemühe sich weiterhin um sie. Zudem bekäme das Unternehmen durch die Antworten der Kunden Informationen, die es ihm ermöglichten, auf etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung aufmerksam zu werden und diese zu beheben. Letztendlich ginge es also um die Erhöhung der Absatzchancen. Im Vordergrund stünde damit der Werbezweck. Es handele sich folglich um eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung im Sinne einer unzulässigen Telefonwerbung darstellt. Erforderlich sei mithin die ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen.Aufgrund der Rücknahme der Revision durch „nhi2“ ist das Urteil inziwischen rechtskräftig. Die Telekom hat derartige Anrufe also zukünftig zu unterlassen oder muss ihre Kunden im Vorfeld um Erlaubnis fragen.