Steuern im Crowdlending

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Das Crowdfunding, insbesondere in der Ausformung als Crowdlending, erfreut sich – wohl auch aufgrund der weiter anhaltenden Niedrigzinsphase – einer hohen Beliebtheit sowohl bei Kapitalgebern als auch bei Kapitalnehmern. Die gewerbe- und bankenaufsichtsrechtlichen Fragen waren bereits Teil eines anderen Beitrags.

Nun möchten wir uns steuerrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des unechten P2P-Lending widmen.

Wie funktioniert das unechte P2P-Lending?

Um einkommenssteuerrechtliche Gesichtspunkte zu erläutern, ist es essentiell, sich die eigentliche (rechtliche) Funktionsweise erneut kurz vor Augen zu halten.

Wie bei allen Crowdfunding-Angeboten publiziert der Geldempfänger (bzw. Kreditnehmer) auf einer der einschlägigen Plattformen sein Projekt (bzw. Kreditgesuch). Finden sich daraufhin genügend Anleger, um das zuvor publizierte Kreditgesuch zu befriedigen, werden die einzelnen Teilbeträge von einem zwischengeschalteten Kreditinstitut zu einem Gesamtkredit gebündelt und dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt. Im Unterschied zum echten P2P-Lending kommt der jeweilige Darlehensvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Darlehensnehmer und nicht direkt zwischen den Anlegern und dem Kreditnehmer zustande.

Die Crowdlending-Plattform agiert in diesem System lediglich als Vermittler und erhält eine entsprechende Vermittlungsgebühr. Der etwaige Rückzahlungsanspruch gegen den Kreditnehmer mitsamt Zinsen wird durch das Kreditinstitut wieder aufgeteilt und mittels eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages an die ursprünglichen Geldgeber abgetreten.

Die Einkünfte im Steuerrecht

Bei der Rückzahlung der Darlehensvaluta handelt es sich regelmäßig um eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Etwas anderes gilt auch nicht im Rahmen des Kapitalrückflusses einer erworbenen Darlehensforderung. Denn der Erwerber tritt als Folge des Forderungskauf- und Abtretungsvertrags in das Kapitalnutzungsverhältnis ein. Eben auf diesen Eintritt kommt den es Beteiligten auch an, denn die Zwischenschaltung des Kreditinstituts hat ihre Causa vielmehr in (aufsichts-)rechtlichen Erwägungen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich für die gezahlten Zinsen der Kreditnehmer. Diese stellen grundsätzlich steuerbare Einnahmen iSd. § 20 I Nr. 7 EStG dar. Das gilt auch beim Erwerber der Zinsforderung.

Kapitalertragsteuer im Crowdlending

Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen stellt sich die Frage, ob die Kapitalerträge unter die Kapitalertragsteuer gem. §§ 43 ff. EStG oder erst im Zuge der Veranlagung des Gläubigers nach §§ 25 I, 32d III EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

Der § 32d I 1 EStG sieht für bestimmte private Kapitaleinkünfte einen einheitlichen proportionalen Einkommensteuersatz iHv. 25 % vor. Diese Steuer wird regelmäßig bereits an der Quelle erhoben (= Kapitalertragsteuer), das heißt, dass die Steuer nicht erst im Rahmen der persönlichen Veranlagung, sondern bereits vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der auszahlenden Stelle für die Rechnung des Gläubigers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Somit handelt es sich bei dieser Steuer um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Kapitalerträge sind in § 43 I EStG abschließend aufgezählt. Solche Kapitalerträge, die nicht unter § 43 I EStG fallen, sind verpflichtend zu erklären und werden unter Berücksichtigung des besonderen Steuersatzes (§ 32d I 1 EStG) im Rahmen der Veranlagung der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 32d III 2 EStG).

Neue Rechtslage beim Kapitalertragsteuerabzug ab 01.01.20

Mit der Änderung der Rechtslage ab dem 01.01.2020 stellen die §§ 43 I 1 Nr. 7 lit. c), 44 I 4 Nr. 1 lit. c) EStG nunmehr sicher, dass die Zinserträge aus dem Crowdlending nicht nur dann besteuert werden, wenn diese seitens der Anleger in ihrer Steuererklärung angegeben werden, sondern die Steuer bereits mit der Auszahlung an die Anleger einbehalten wird. Unter den Anwendungsbereich des § 43 I 1 Nr. 7 lit c) EStG fallen sodann sämtliche Zinserträge, welche über eine Internetdienstleistungsplattform erworben wurden und unterfallen demnach auch der Kapitalertragsteuer. Der § 44 I 4 Nr. 1 lit. c) EStG stellt zudem die Eigenschaft der Internetdienstleistungsplattformen als auszahlende Stelle klar. Insofern ergibt sich für diese grundsätzlich die Verpflichtung, für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge den Steuerabzug vorzunehmen.

Daraus resultiert in weiterer Konsequenz, dass die Crowdlending-Plattformen eine Kapitalsteuererklärung iSv. § 45 I 1 EStG abzugeben und auf Verlangen den Anlegern (gem. § 45 II 2 1 Nr. 2 EStG) eine Bescheinigung der Kapitalertragsteuer zu übermitteln haben. Außerdem bleibt es den Anlegern möglich, mittels Freistellungsauftrag (§ 44a II 1 Nr. 1 EStG) den Sparerpauschbetrag (§ 20 IX EStG) gegenüber der Crowdlending-Plattform geltend zu machen. Und nicht zuletzt sei auf die Haftung der Plattformen für Kapitalertragsteuer hinzuweisen, welche sich aus § 44 V 1 EStG ergibt.

Fazit

Die steuerliche Rechtslage und insbesondere deren Neuerung macht es den Plattformbetreibern sicherlich nicht leichter, das eigene Projekt „Crowdlending“ erfolgreich zu verwirklichen. Insgesamt gibt es in rechtlicher Hinsicht – sowohl im Steuerrecht als auch im Gewerbe- und Aufsichtsrecht Herausforderungen, die eine gezielte Beratung unabdingbar machen. Von Anfang an muss zusätzlich zum wirtschaftlichen Konzept ein juristischer Rahmen ausgearbeitet werden, dessen Umsetzung erfolgsentscheidend ist. Dementsprechend sind Gründer in diesem Bereich gut beraten, mehr Zeit als üblich einzuplanen.