Schlichtes Sacheigentum beinhaltet kein Immaterialgüterrecht
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich mit drei Klagen zu befassen, mit der die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin – Brandenburg versucht hat, insbesondere die gewerbliche und entgeltliche Verbreitung von Fotos des Schlosses Sanssouci durch einen Fotografen und zwei Fotoagenturen gerichtlich untersagen zu lassen (OLG Brandenburg, Urteile vom 18.02.2009, Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09).
Dabei hatte das Gericht insbesondere zu prüfen, ob bereits aus der schlichten Eigentümerstellung an einer Sache ein Recht folgt, Dritten einerseits die fotografische Ablichtung des eigenen Eigentums, insbesondere aber die gewerbliche Verbreitung der Fotos verbieten zu können.
Das Urteil wurde mit Spannung erwartet, da das Landgericht Potsdam diese Frage bejaht und es als „natürliches Vorrecht des Eigentümers“ angesehen hat, dass dieser den gewerblichen Nutzen aus dem nur mit seiner Einwilligung zugänglichen Eigentum für sich beanspruchen könne.
Das Oberlandesgericht hat die Urteile des Landgerichts kassiert.
Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aus schlichtem Sacheigentum keine Immaterialgüterrechte hergeleitet werden können.
Eine gegenteilige rechtliche Beurteilung würde die gesetzlichen Regelungen zum Urheberrecht ad absurdum führen. So ist derjenige, der vom Urheber das Sacheigentum an einem Werk erwirbt, in seinem Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), in vielfältiger Weise durch Rechte des Urhebers eingeschränkt. Siehe zum Beispiel den bekanntgewordenen Fall mit dem Berliner Hauptbahnhof: Die Bahn könnte zwar den neuen Hauptbahnhof jederzeit problemlos wieder abreißen, vom urheberrechtlich geschützten Werk des Architekten abweichend bauen darf sie ihn jedoch wegen § 14 UrhG nur in bestimmten Grenzen. Zu verweisen ist auch auf das sog. „Panoramarecht“ des § 59 UrhG, wonach es zulässig ist, Werke, die sich an öffentlich zugänglichen Plätzen dauerhaft befinden, zu fotografieren und diese Fotos zu verbreiten. Dies muss natürlich erst recht für schlichtes Sacheigentum gelten (Anm.: das Schloss Sanssouci ist gemeinfrei, da der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist).
Das im Urhebergesetz geregelte Verhältnis von Sacheigentum und Urheberrecht zeigt, dass Sacheigentum keine dem Urheberrecht vergleichbaren Rechte und Befugnisse vermitteln kann, da sonst letztlich das Urheberrecht überflüssig wäre. Das Gericht hat dies in dem schönen Satz zusammengefasst, dass sonst „risikolos nur in den eigenen vier Wänden und auf hoher See fotografiert werden könnte.“
Der Eigentümer ist also darauf verwiesen, sein Eigentum für das fotografierende Publikum unzugänglich zu machen, wenn er keine Fotos will. Das aber kann die Stiftung schlecht, deren Aufgabe es ja gerade ist, die Schlösser und Gärten öffentlich zugänglich zu machen.
In dem Rechtsstreit ging es auch noch um die hier nicht zu kommentierende Frage, ob über die Parkordnung entsprechende Verbote ausgesprochen werden können (vom Oberlandesgericht ebenfalls als für das Publikum überraschend abgelehnt). Soweit die Revision zugelassen wurde, dürfte es ggfls. mit Schwerpunkt wohl nur noch um die Entscheidung dieser Frage gehen.
Harald Schleicher
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz