Schlichtes Einloggen in fremdes, ungeschütztes WLAN-Netzwerk ist straflos
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27. August 2010
Das AG Wuppertal hat mit Beschluss vom 03.08.2010 – Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08 entschieden, dass ein schlichtes Einloggen in fremde ungeschützte WLAN-Netzwerke zu dem Zweck, darüber zu surfen, straflos ist. Das Amtsgericht Wuppertal revidiert damit eine frühere eigene Entscheidung. Durch den Vorgang würden weder Nachrichten unbefugt abgehört noch verschaffe sich der Schwarzsurfer personenbezogene Daten, die schlichte Übermittlung einer IP-Adresse erfülle weder den einen noch den anderen Tatbestand.