Schleichwerbung auf Facebook & Co – Unternehmen haften für ihre Mitarbeiter
Vorsicht bei Werbung auf Social Media Plattformen! Das Landgericht Freiburg (LG) hat mit Urteil vom 04.11.2013 (12 O 83/13) entschieden, dass es sich bei der Werbung eines Arbeitnehmers für das Unternehmen auf seiner privaten Facebookseite um einen Wettbewerbsverstoß im Sinne einer Schleichwerbung handelt, die das Unternehmen selbst zu vertreten hat.
In dem Streitfall hatte der Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebook-Seite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem betreffenden Autohaus geworben, jedoch nicht alle gesetzlich erforderlich Angaben zu den PKWs angeführt. Das Gericht sah hierin eine wettbewerbsverletzende Schleichwerbung und machte das Autohaus selbst nach § 8 Abs. 2 UWG hierfür haftbar. Demnach sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Zur Frage, ob es sich vorliegend um eine Tätigkeit „im Unternehmen“ handelte oder eine rein private Unterstützung vorliege, führte das Gericht aus, es genüge, dass der Mitarbeiter für die Werbung Fotos verwendete, die die Geschäftsräume des Autohauses zeigten und er zudem für Rückfragen seine berufliche Telefonnummer zur Verfügung stellte. Darin sei ein hinreichender Unternehmensbezug zu sehen, sodass die Tatsache, dass die Werbung auf der privaten Facebookseite des Mitarbeiters veröffentlicht wurde, einer Haftung des Unternehmensinhabers nicht im Wege stünde. Zudem komme es auch nicht auf die Kenntnis des Unternehmensinhabers von der Zuwiderhandlung des Mitarbeiters an.
Für Unternehmen besteht folglich ein erhöhtes Haftungsrisiko. Da nach außen für sie keine Exkulpation möglich ist, sollten sie in Zukunft vermehrt auf die Sensibilisierung der Mitarbeiter durch entsprechende Social Media Guidelines setzen, sodass sie ihr Unternehmen wenigstens durch die Möglichkeit eines innerbetrieblichen Schadensausgleichs absichern können.