Regelstreitwert von € 20.000,00 gilt auch für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Deutschen Telekom
Das Landgericht Potsdam hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 18.08.2010 (Az. 52 O 7/10, d. h. noch nicht rechtskräftig) nochmals die Streitwertpraxis in Wettbewerbssachen im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestätigt. Danach gilt ein „Regelstreitwert“ von € 20.000,00 für die Abmahnung und von € 15.000,00 (d.h. 3/4 des Hauptsachestreitwerts) für ein einstweiliges Verfügungsverfahren.
Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung insbesondere dann, wenn außer einer schlichten Streitwertbehauptung überhaupt keine nachvollziehbaren Angaben zum Interesse der Klägerin – hier: der Deutschen Telekom AG – gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Deutsche Telekom ohne nähere Begründung für eine rechtlich einfach gelagerte Abmahnung Kosten auf Basis eines Gegenstandswerts von € 150.000,00 verlangt. Unsere Mandantin, ein lokaler Wettbewerber, hatte auf unser Anraten nur Kosten auf Basis eines Gegenstandswerts von € 50.000,00 erstattet, nach unserem Dafürhalten schon mit mehr als ausreichendem „Sicherheitsabstand“ zum vorgenannten Regelstreitwert. Das Landgericht Potsdam erkennt zwar der eigenen Streitwertangabe eines Klägers eine indizielle Wirkung zu, eine einschränkungslose Übernahme ohne gerichtliche Überprüfung würde jedoch einer klagenden Partei in Wettbewerbssachen einen ungebührlichen taktischen Vorteil einräumen: Sie könnte nämlich in rechtlich einfachen Fällen durch eine für sie risikolose Angabe eines hohen Streitwerts gegen den Verletzter zusätzlichen Druck ausüben. Bei Angelegenheiten mit rechtlich unsicherem Ausgang könnte sie dagegen ihr eigenes Risiko durch die Angabe eines niedrigen Streitwerts senken. Wenn die deutsche Telekom für sich ein Unterlassungsinteresse in Höhe von € 150.000,00 in Anspruch nimmt, müsse dies durch objektiv überprüfbare Umstände gerechtfertigt sein.
Insbesondere ist das Landgericht Potsdam auch der Auffassung der Deutschen Telekom entgegengetreten, die entsprechenden Kosten seien bereits deshalb zu erstatten, weil sie diese tatsächlich an ihre Rechtsanwälte gezahlt habe. Überschreitet die mit den Rechtsanwälten vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung, bleibt der Aufwendungserstattungsanspruch auf die Höhe dieser Vergütung beschränkt.