Rechtsprechung zum Fernabsatzgeschäft
Wann ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, ist für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen von entscheidender Bedeutung. Schließlich knüpfen an das Vorliegen gewisse Rechtsfolgen wie etwa das Widerrufsrecht an.
Rechtslage beim Fernabsatzgeschäft
Grundsätzlich gibt der § 312c BGB darüber Aufschluss, wann ein Fernabsatzgeschäft regelmäßig anzunehmen ist.
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel sind dabei alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind. Darunter fallen etwa Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Präzisierung durch Rechtsprechung
Im konkreten Fall hatte die Klägerin bei dem später beklagten Autohaus einen Kombi erworben. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform gefunden und anschließend mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Das Autohaus hatte ihr dann ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin hatte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurückgesandt und den Kaufpreis überwiesen. Anschließend holte ihr Mann den Wagen bei dem Autohaus ab.
Später machte sie ein Widerrufsrecht geltend.
Das Autohaus sah keine Grundlage dafür. Es macht geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betreiben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen. Der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen.
Meinung des Gerichts
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht gab dem Autohaus Recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe.
Das sei vorliegend nicht der Fall, da das Autohaus stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestand.