Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – und wie Gerichte damit umgehen (Sanitaer-Versand Ltd.)
Im Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 sprach die Sanitaer-Versand Ltd., vertreten durch RA Gereon Sandhage, mindestens 20 Abmahnungen gegen Wettbewerber wegen kleinerer Verstöße insbesondere im Bereich der Widerrufsbelehrungen aus.
Im Falle eines unserer Mandanten erwirkte die Sanitaer-Versand Ltd. nach erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung. Eine Abschlusserklärung gab unser Mandant (trotz tatsächlich vorliegenden Wettbewerbsverstoßes) nicht ab. Auch die Abmahnkosten wurden weiterhin nicht erstattet.
Eine Hauptsacheklage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten reichte die Sanitaer-Ltd. darauf nicht ein.
Stattdessen vollstreckte der Kollege Sandhage den Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Verfügungsverfahren durch eine Kontopfändung und drohte unserem Mandanten, zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch uns nach außen vertreten, die erneute Vollstreckung aus dem Beschluss an für den Fall, dass die Abmahngebühr und die Gebühr für das Abschlussschreiben nicht erstattet werde.
Nachdem keine Zahlung geleistet wurde, leitete der Kollege diese Zwangsvollstreckung auch tatsächlich ein, diesmal durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.
Trotz hiergegen erhobener Vollstreckungsabwehrklage und einer einstweiligen Anordnung des Gerichts zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Abwehrklage wurde die Vollstreckung nicht zurückgezogen. Unser Mandant musste daher zu deren Abwendung auch noch Sicherheit leisten.
Erst in der mündlichen Verhandlung erkannte die Sanitaer-Versand Ltd. die Vollstreckungsabwehrklage an, allerdings nicht ohne zuvor noch Widerklage nunmehr auf Erstattung der Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens erhoben zu haben. Die Widerklage wurde abgetrennt und in einem selbständigen Prozess entschieden. Sie scheiterte später sang- und klanglos, da die Ansprüche inzwischen verjährt waren.
Nach Abschluss der Vollstreckungsgegenklage legten wir gegen die einstweilige Verfügung selbst Widerspruch ein und machten die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung geltend. Neben dem vorstehenden Sachverhalt machten wir weitere Indizien geltend, die allerdings eine untergeordnete Rolle spielten und hier außer Betracht bleiben können.
Hilfsweise beriefen wir uns auf Verjährung, da inzwischen auch die Verjährungshemmung des Verfügungsantrags abgelaufen und der Unterlassungsanspruch mangels Erhebung einer Hauptsacheklage verjährt war.
Nunmehr das Landgericht Dortmund, 20. Kammer, auszugsweise zitiert zur Frage des Rechtsmissbrauchs (Urteil vom 02.09.2015 – Az. 20 O 80/14):
„… Die Kammer ist danach (d.h. nach persönlicher Anhörung der Geschäftsführerin der Sanitaer-Versand Ltd., d. Verfasser) überzeugt davon, dass mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorliegend keine (!!!!, der Verfasser) sachfremden Ziele verfolgt wurden…Eigene Kenntnisse und damit eine Zurechnung zur Verfügungsklägerin hat sie (die Geschäftsführerin, d. Verfasser)- wie auch im Hinblick auf die durch den Verfügungsbeklagten geltend gemachte erpresserische Beitreibung von Doppelansprüchen – nicht bestätigt; auch dafür ist im Übrigen wenig ersichtlich (!!!!! d. Verfasser) und durch den Verfügungsbeklagten auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht (!!!! d. Verfasser).“
(Angebliche) Unkenntnis des Auftraggebers von der Vorgehensweise des Rechtsanwalts und dem Verfahrensablauf soll also nach Auffassung der 20. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund dazu führen, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt und Betroffene derartige Vorgehensweisen von Abmahnanwälten als rechtskonform hinnehmen müssen.
Aus meiner Sicht eine unsägliche Entscheidung.
Es gilt schon allgemein der Grundsatz, dass eine Partei sich die Handlungen des sie vertretenden Rechtsanwalts zurechnen lassen muss. Im Wettbewerbsrecht kann das nicht anders sein.
Und wer 20 Abmahnungen beauftragt, sich aber dann nicht mehr dafür interessiert, wie der eigene Anwalt damit umgeht, ist sicher nicht an der rechtskräftigen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche interessiert, insbesondere dann nicht, wenn man diese dann auch noch verjähren lässt.
Den Verjährungseinwand zu prüfen, hat die 20. Zivilkammer übrigens auch noch versäumt. Im Tatbestand des Urteils wurde ausgeführt, die Verfügungsbeklagte „habe sich ausschließlich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs verteidigt“, obwohl der Verjährungseinwand in der mündlichen Verhandlung auch noch in Anwesenheit unseres Mandanten erörtert wurd. Zur Vorbereitung der Berufung wurde also auch noch ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands im Urteil notwendig.
Für unseren Mandanten, der sich hier als Opfer einer versuchten Erpressung und eines Betruges durch Ankündigung und Durchführung einer Doppelvollstreckung hilfesuchend an die Justiz wandte, eine wirklich unglaubliche Erfahrung. Insbesondere, wenn er dann auch noch lesen muss, dass für eine „erpresserische Beitreibung von Doppelansprüchen wenig ersichtlich und dies auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei“ – diese Begründung stammt von demselben Richter, der auch über die Vollsteckungsabwehrklage entschieden hatte.
Und als Anwalt ist man kaum in der Lage, einem Mandanten einen derartigen Prozessverlauf zu erklären.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm bedurfte es hingegen nicht einmal einer mündlichen Verhandlung. Am 01.03.2016 wies des OLG schlicht darauf hin, dass es
„anders als das Landgericht von rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Klägerin“
ausgehe. Die Klägerin habe
„nach dem Erlass der landgerichtlichen Beschlussverfügung keine weiteren Maßnahmen zur Verfolgung und Durchsetzung des Verfügungsanspruchs mehr ergriffen und hierdurch ihr Desinteresse an dem streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch dokumentiert“….
Genauso und genauso einfach ist es.
(Und ich bin zugegebenermaßen zynisch, wenn ich spekuliere, dass die 20. Kammer sicherlich auch noch der Auffassung sein würde, die Verfügungsklägerin könne doch nichts dafür, wenn ihr Anwalt den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache nicht einklagt.)
Die Sanitaer-Versand Ltd. ließ es daraufhin nicht mehr zur mündlichen Verhandlung kommen und nahm ihren Verfügungsantrag zurück.
Ich vermute, dass selbst der Kollege Sandhage davon überrascht war, wie weit er in dieser Sache kommen konnte.
Der Verjährungseinwand hätte im Übrigen auch noch durchgegriffen…
Der Fall ist ein plastisches Beispiel dafür, auf welche tatsächlichen Schwierigkeiten man stoßen kann, wenn man indiziell rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen auch tatsächlich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegentreten will. Wettbewerbsrecht ist Spezialmaterie und liegt meist in der Zuständigkeit nur weniger Kammern und Richtern eines Gerichts. Die Richter begreifen ihre Rolle naturgemäß so, dass sie für lauteres Verhalten im Wettbewerb zu sorgen haben. Während der Wettbewerbsverstoß an sich leicht festzustellen ist, scheuen sich viele Richter davor, insbesondere bei einer Anhörung ihre Lauterkeit bekundender Abmahner, Indizien und Sachverhalte ausreichend zu würdigen, die für eine Abmahntätigkeit rein aus Gebühreninteresse sprechen und dem Abmahnenden damit „ins Gesicht zu sagen“, dass er ein „Schurke“ ist. Da fällt es psychologisch schon leichter, dem Unterlassungsbegehren nachzukommen, denn schließlich liegt ja materiell eine wettbewerbswidrige Handlung vor.
Ein mit mir aus Studienzeiten gut befreundeter Richter am Landgericht Berlin hat einmal zu mir gesagt, dass es einem Richter rein psychologisch betrachtet schwerer falle, einer Klage stattzugeben als abzuweisen. Denn wenn er abweise, verändere er ja die Situation, in der sich die Parteien befinden, nicht. Keinem gehe es besser oder schlechter als vorher. Wenn er allerdings zuspreche, erziele er „Wirkung“. So ähnlich ist es psychologisch auch hier, wenn der Wettbewerbsverstoß an sich unstreitig ist und sonst abgesehen von der Frage eines Rechtsmissbrauchs ein Verbot ausgesprochen werden müsste.
Rechtsmissbräuchliche Abmahner und ihre Anwälte können deshalb weiter darauf bauen, dass viele Abgemahnte die Kosten und die Risiken einer Verteidigung gegen die Abmahnung scheuen und lieber zahlen werden. Nicht jeder ist so standhaft wie unser Mandant in diesem Fall – immerhin waren drei Prozesse, einer über zwei Instanzen, nötig, um dem Spuk ein Ende zu bereiten.