Recht auf Vergessenwerden bei Google

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Seinen eigenen Namen zu googeln, das hat schon fast jeder einmal gemacht! Mitunter ist es sogar sehr empfehlenswert. Denn: Nicht immer sind die Verlinkungen zum eigenen Namen wünschenswert! In diesem Rahmen spielt das „Recht auf Vergessenwerden“ eine zentrale Rolle.

Danach kann Google verpflichtet werden, einzelne Verlinkungen zu einem Namen, aber auch zu einem Unternehmen, zu entfernen.

Ab wann die Voraussetzungen vorliegen und in welchem geographischen Rahmen ein sogenanntes „Auslistungsrecht“ gilt, präzisierte nun ein Urteil des EuGH.

Sachverhalt

Am 21.05.2015 forderte die französische Datenschutzbehörde (CNIL) Google auf, die Verlinkungen zukünftig auf sämtlichen Domains der Suchmaschine zu entfernen. Bisher entfernte Google die betreffenden Links nämlich nur aus den Ergebnissen, die bei Sucheingaben auf Domains angezeigt wurden, die den Versionen ihrer Suchmaschine in den Mitgliedstaaten entsprachen.

Google weigerte sich indes, der Aufforderung nachzukommen. Allerdings schlug das Unternehmen vor, die Reichweite der Verlinkungen mittels Geoblocking zu beschränken.

Daraufhin verhängte die EU-Kommission eine Sanktion in Höhe von 100.000 EUR. Google reagierte mit einer Klageerhebung. Schließlich setze das Auslistungsrecht (bzw. Recht auf Vergessenwerden) nicht zwangsläufig voraus, dass die streitigen Links ohne geografische Beschränkung auf sämtlichen Domains ihrer Suchmaschine entfernt werden.

Letztlich lag es am EuGH eine interessengerechte Entscheidung zu finden.

EuGH beschränkt das Recht auf Vergessenwerden

Grundsätzlich seien Suchmaschinenbetreiber zur Auslistung zwar verpflichtet, bei einem entsprechenden Antrag einer Person, die jeweiligen Verlinkungen von der namensbezogenen Ergebnisliste zu entfernen. Allerdings gelte diese Pflicht nicht weltweit.

Dies begründete der EuGH damit, dass in zahlreichen Drittstaaten gar kein Auslistungsrecht existiere. Ebenfalls sei das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht. Insoweit seien unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit widerstreitende Grundrechte gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf Informationsfreiheit könne unter Berücksichtigung der lokalen Begebenheiten stets unterschiedlich ausfallen.

Weiter ergebe sich aus den entscheidenden Vorschriften (u.a. der DSGVO) nicht, dass die einzelnen Bestimmungen eine Reichweite über die Mitgliedstaaten hinaus haben. Mithin könne daraus auch keine Verpflichtung der Suchmaschinenbetreiber bestehen, eine Auslistung in allen Domains der Suchmaschine vorzunehmen.

Gleichzeitig betonte der EuGH aber, dass eine Auslistung in allen mitgliedstaatlichen Versionen der Suchmaschine erfolgen müsse.

Darüber hinaus müsse der Betreiber hinreichend wirksame Maßnahmen ergreifen, um einen wirkungsvollen Grundrechtsschutz sicherzustellen. Gemeint seien damit Maßnahmen, die es solchen Internetnutzern, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, zumindest erschweren, über eine Nicht-EU-Version der Suchmaschine auf die betroffenen Verlinkungen zuzugreifen.