Patenfähigkeit künstlicher Intelligenz (KI)

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Das Patentrecht soll Innovationen schützen und fördern. Die künstliche Intelligenz (KI) dürfte eine der größten Erfindungen der neueren Zeit sein. Insofern stellt sich die Frage, warum es zurzeit nur unter besonderen Umständen möglich ist, diese patentrechtlich zu schützen.

Der Begriff KI

Das ursprüngliche Konzept der künstlichen Intelligenz geht zurück in die 1940er Jahre. Bereits damals war der Mensch von der Idee fasziniert, ein technisches Äquivalent zum menschlichen Gehirn zu schaffen. Diese Forschung repräsentiert den Begriff der starken künstlichen Intelligenz. In diesem Bereich wurden dem Menschen schnell die Grenzen des technisch Machbaren aufgezeigt. So erscheint es zumindest aus heutiger Sicht ausgeschlossen, dass ein künstliches System eigene Gefühle wie Liebe, Freude oder Hass entwickelt und eben nicht nur simuliert.

Auch deshalb haben sich Wirtschaft und Forschung auf ein anderes Ziel spezialisiert. Dabei geht es vor allem darum, konkrete Anwendungsbeispiele des menschlichen Gehirns zu meistern. Prädestiniert dafür sind solche Prozesse, die die Auswertung ungeheurer Datenmengen zur Aufgabe haben. Dieser Bereich der künstlichen Intelligenz ist die sog. schwache künstliche Intelligenz. Eben diese stellt den Schwerpunkt der neueren KI-Forschung dar.

Als populäre Beispiele sind etwa Siri oder Alexa zu nennen. Aber auch Google Maps und Apples Karten App sind Teil der schwachen künstlichen Intelligenz. Die Anwendungsbereiche dieser Technik sind jedoch unendlich. Auch in der Forschung und im Gesundheitswesen werden mehr und mehr Erfolge unter dem Einsatz von künstlicher Intelligenz erzielt.

Der Entwicklungsprozess

Zwar ist „nur“ die Rede von schwacher künstlicher Intelligenz und der Aufwand der Erforschung dürfte um einiges minimaler sein, als bei dem Gegenstück der starken KI, jedoch sind auch in diesem Bereich die Anstrengungen nicht zu unterschätzen.

Zwischen der Programmierung der ersten Softwareversion und dem marktgängigen Produkt liegt eine Entwicklungsphase, in der die KI für die konkrete Anwendung modelliert und mit Testdaten geschult werden muss. Auf die erste Implementierung folgt eine Testphase, die weitere Daten liefert und eine Verfeinerung des Algorithmus ermöglicht. Nach diesen circa 5 bis 7 Jahren ist die KI-Anwendung als Produkt marktreif.

Die patentrechtliche Lage

Grundsätzlich sind mathematische Methoden und Datenverarbeitungsprogramme vom Patentschutz ausgenommen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 3 PatG). Dazu zählen regelmäßig auch KI-basierte Anwendungen. Dies ist zunächst nicht allzu überraschend. Insofern ist nämlich zu bedenken, dass Algorithmen multifunktional einsetzbar sind und sich die Suche nach fremden Rechten an diesen entsprechend schwierig gestaltet dürfte.

Eine Ausnahme kommt jedoch in Betracht, sobald die Anwendung zur Lösung eines technischen Problems eingesetzt wird. Denn Patente werden auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

So sei nur beispielhaft auf die Programme namhafter Formel 1-Teams hingewiesen, die schwache künstliche Intelligenz zur Optimierung der Aerodynamik einzelner Bauteile nutzen. Diese unterliegen dem Schutz des Patentrechts.

Fazit

Das Patentrecht steht der künstlichen Intelligenz im Moment teilweise offen gegenüber. Das beweist das Beispiel aus der Formel 1. Allerdings darf dabei die Entwicklungszeit von 5 bis 7 Jahren nicht außer Acht gelassen werden. Denn in dieser Phase ist und bleibt die Entwicklung zunächst ungeschützt. Genau aus diesem Grund schrecken wohl viele Unternehmen vor solchen Projekten zurück. Schließlich sind die Ausgaben enorm hoch, der Schutz vor einer missgünstigen Verwendung jedoch niedrig.

Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber gefordert, den Unternehmen weitere Anreize zu bieten. Denn eine Beschränkung der Forschung und Weiterentwicklung von KI steht nicht im Einklang mit der zukunftsträchtigen Einordnung dieser Technologie.