Nicht mit „Black Friday“ werben!
Am letzten Donnerstag im November freuen sich Menschen in den Vereinigten Staaten nicht nur über das Thanksgiving-Fest. Ein weiterer Grund für ihre Freude ist der Black Friday, der an jedem Freitag nach Thanksgiving stattfindet.
Dieser Tag ist seit Jahrzehnten als umsatzstärkster Tag des Jahres bekannt. An diesem bieten viele Geschäfte ihren Kunden besondere Rabatte an und machen dadurch überdurchschnittlich hohe Umsätze.
Diese Tradition haben auch viele deutsche Händler (online-Händler) übernommen und locken entsprechend zahlreiche Kunden mit besonderen Angeboten.
Seit 2013 ist der Begriff „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt rechtlich geschützt. Inhaberin der Wortmarke ist die Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong.
Kurz nach dem Black Friday wurden viele Händler mit Abmahnungen der Super Union Holding Ltd. überrascht, in denen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und die Erstattung der Anwaltskosten gefordert wurden.
In Deutschlang hat ein Münchner Unternehmen namens Black Friday GmbH die exklusiven Nutzungsrechte von der Markeninhaberin aus Hong Kong erworben.
Aufgrund des Nutzungsrechts darf der Begriff „Black Friday“ offiziell nur von der Black Friday GmbH genutzt werden.
Man ist nun bemüht, die Deutsche Marke nach § 50 MarkenG (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse) zum Löschen zu bringen. Dem Markenamt (DPMA) liegen bereits mehr als 16 Anträge auf Löschung vor. Für die bereits erhaltenen Abmahnungen hat das Löschungsverfahren keine Auswirkung, so dass geraten wird, die Markeneintragung (solange die Marke noch nicht gelöscht wird) zu beachten und das Werben mit dem Begriff „Black Friday“ zu unterlassen.