Neues Schuldrecht für digitale Inhalte geplant
Das Schuldrecht für digitale Inhalte soll nach Planung des BMJV an das digitale Zeitalter angepasst werden. Vorgesehen sind bislang am Kaufrecht orientierte Gewährleistungsrechte, welche im allgemeinen Schuldrecht verankert werden sollen. Auch sollen Online-Marktplätze zu mehr Transparenz verpflichtet werden.
Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte
Von einer etwaigen Änderungen sind sämtliche Verbraucherverträge über digitale Inhalte (z.B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, spiele und sonstige Software) sowie digitale Dienstleistungen (z.B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste) betroffen. Für solche Verträge sollen – ähnlich wie im Kaufrecht – Gewährleistungsrechte verankert werden. Das umschließt den Anspruch auf Nacherfüllung, den Anspruch auf Minderung, das Recht zur Vertragsbeendigung und den Anspruch auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz.
Die Regelungen sollen voraussichtlich auch dann gelten, wenn die entgeltliche Leistung des Verbrauchers „lediglich“ personenbezogene Daten darstellt, wie etwa bei der Nutzung sozialer Netzwerke.
Anbieter soll Updatepflicht treffen
Eine weitere Neuerung soll sich in Form einer Updatepflicht der Anbieter niederschlagen. Der Unternehmer schuldet danach auch die Bereitstellung funktionserhaltender Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen soll diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer gelten. Hingegen beschränkt sich die Verpflichtung bei einmalig zu erfüllenden Verträgen auf einen Zeitraum, in welchem “ der Verbraucher (Updates) vernünftigerweise erwarten kann“.
Mehr Transparenz bei Online-Marktplätzen
Künftig sollen Online-Marktplätze (wie etwa Amazon oder eBay) Verbraucher bis spätestens ab Beginn des Bestellvorgangs über die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung informieren bzw. diese den Verbrauchern gegenüber offenlegen. Des Weiteren sollen Verbraucher darüber informiert werden, ob es sich bei deren potentiellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt.
Neue Regelungen beim Weiterverkauf von Eintrittskarten über Ticketbörsen
Außerdem enthält der Entwurf zugunsten von Verbrauchern auch eine Neuregelung zum Weiterverkauf von Eintrittskarten über Ticketbörsen. Danach soll der Anbieter künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren. Auch ist der Anbieter künftig zur Information verpflichtet, wenn ein Preis auf Basis einer automatisierten Entscheidung personalisiert wurde. Der Entwurf sieht zudem eine Reihe von Verschärfungen bei den Sanktionen von Verstößen vor. Europaweite Verstöße gegen Regelungen des Verbrauchervertragsrechts sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können.