Neues Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Nicht selten kommt es vor, dass in den sozialen Netzwerken Hasskommentare oder Hetze veröffentlicht werden; bisher blieben diese oft unbeachtet und wurden folglich nicht gelöscht. Dies wird sich nunmehr durch das [neue] Netzdurchsetzungsgesetz ändern.
Von diesem Gesetz betroffen sind laut § 1 Abs. 1 S. 1 des NetzDGes alle Telemediendienstanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, welche dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen – also die sozialen Netzwerke. Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, die vom Dienstanbieter selbst verantwortet werden, gelten gem. § 1 Abs. 1 S. 2 NetzDG nicht als soziale Netzwerke.
In Kraft getreten ist das Gesetz bereits am 01.10.2017, vollumfänglich gilt es jedoch erst seit dem 01.01.2018, so dass den Anbietern von sozialen Netzwerken zur Umsetzung des Gesetzes eine Übergangszeit von drei Monaten gegeben wurde.
Die neuen Pflichten
Welche Pflichten den sozialen Netzwerken auferlegt werden, sind in den § 2, § 3 und § 4 NetzDG enthalten.
Gemäß § 2 sind Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, halbjährig zur Erstellung eines deutschsprachigen Berichts über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 verpflichtet. Der Bericht muss im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage des sozialen Netzwerks spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres veröffentlicht werden.
Weiterhin müssen soziale Netzwerke nach § 3 NetzDG ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
Das Gesetz führt kurze Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden ein und differenziert zwischen rechtswidrigen und offensichtlich rechtswidrigen Inhalten. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte grundsätzlich binnen 24 Stunden entfernt oder gesperrt werden, wobei für die Entfernung oder Sperrung von rechtswidrigen Inhalten eine Frist von bis zu höchstens sieben Tagen eingeräumt wird.
Nach § 4 NetzDG werden Betreiber außerdem zur Erleichterung der Durchsetzung von Ansprüchen dazu verpflichtet, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Die im NetzDG aufgelisteten Pflichten erstrecken sich nur auf rechtswidrige Inhalte. Rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG sind Inhalte, die einen der in § 1 Abs. 3 NetzDG enthaltenen Straftatbestände erfüllen, wie z.B. Belohnung und Billigung von Straftaten, öffentliche Aufforderung zu Straftaten oderVolksverhetzung.
Bußgelder
Verstöße gegen das NetzDG können mit Bußgeldern bis zu 5 Millionen Euro bestraft werden. Aufgrund des hohen Bußgeldrahmens ist davon auszugehen, dass das Gesetz große Beachtung unter den Anbietern sozialer Netzwerke finden wird.